Außergewöhnliche Belastungen: Kfz-Aufwendungen eines Schwerbehinderten
Aufwendungen für Privatfahrten mit einem Pkw gehören bei behinderten Menschen zu den außergewöhnlichen Belastungen, wenn der Grad der Behinderung mindestens 80 beträgt oder der Grad der Behinderung sich auf mindestens 70 beläuft und der Behinderte zugleich geh- und stehbehindert ist (Merkzeichen „G“). Als außergewöhnliche Belastung wird ein Kilometersatz von 0,30 € und eine private Fahrleistung von 3000 km jährlich anerkannt. Dies ergibt – vor Abzug der zumutbaren Eigenbelastung – einen Betrag vom 900 € (3000 km x 0,30 €).
Bei außergewöhnlich Gehbehinderten (Merkzeichen „aG“ im Schwerbehindertenausweis), Blinden (Merkzeichen „Bl“) und Hilflosen (Merkzeichen „H“ oder Pflegegrad 4 oder 5) werden Privatfahrten bis zu 15000 km jährlich als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Vor Abzug der zumutbaren Eigenbelastung – ergibt sich somit ein Betrag vom 4500 € (15000 km x 0,30 €). Vgl. im Einzelnen auch im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2019, die Ausführungen in Anhang 7, Abschnitt D Nr. 2, beim Stichwort „Kraftfahrzeugkosten“.
Ein Einzelnachweis höherer Kfz-Kosten als 0,30 € je gefahrenen Kilometer ist – selbst bei einer geringen Jahresfahrleistung – nicht möglich. Der Bundesfinanzhof hat dies für den Fall bestätigt, dass die für ein Fahrzeug der Mittelklasse durchschnittlich entstehenden Aufwendungen nicht wesentlich überschritten werden. Im Streitfall nahm er diese durchschnittlichen Kosten für ein Fahrzeug der Mittelklasse mit 0,60 € je gefahrenen Kilometer an. Die Klage blieb erfolglos, da der Bundesfinanzhof ein wesentliches Überschreiten verneinte, obwohl die Kfz-Kosten des Klägers 0,77 € je gefahrenen Kilometer betrugen.
Aufwendungen für die behinderungsgerechte Umrüstung des Pkw können übrigens im Kalenderjahr der Bezahlung – neben den vorstehend beschriebenen Kfz-Kosten – als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Eine Verteilung auf mehrere Kalenderjahre ist nicht möglich.
(BFH-Urteil vom 21.11.2018 VI R 28/16)



