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Außergewöhnliche Belastungen: Opfergrenze bei Unterhaltsleistungen

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Entstehen einem Arbeitnehmer Unterhaltsaufwendungen für eine ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigte Person, können diese Aufwendungen im Jahr 2017 bis zum Höchstbetrag von 8820 € als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltsberechtigten Person werden allerdings auf den Höchstbetrag von 8820 € angerechnet, soweit sie einen Betrag von 624 € jährlich übersteigen.

Besteht zwischen dem Arbeitnehmer und der unterhaltenen Person keine Haushaltsgemeinschaft können sie zudem nur insoweit als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, als sie einen bestimmten Prozentsatz des verfügbaren Nettoeinkommens des Leistenden nicht übersteigen (sog. Opfergrenze). Dieser Prozentsatz beträgt 1% je volle 500 € des verfügbaren Nettoeinkommens, höchstens 50% abzüglich 5% für den Ehegatten und jedes steuerlich zu berücksichtigende Kind; diese Kürzung ist auf maximal 25% begrenzt (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2017, die Erläuterungen in Anhang 7, Abschnitt D Nummern 3 und 4).

Zugunsten der Steuerpflichtigen hat der Bundesfinanzhof nunmehr entschieden, dass bei der Berechnung der Opfergrenze die kinderbezogene Pauschale von 5% monatsbezogen zu kürzen ist, wenn der Arbeitnehmer für das Kind nur für einen Teil des Jahres Anspruch auf Kindergeld oder kindbedingte Freibeträge hat. Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige für eines seiner Kinder lediglich für drei Monate Anspruch auf die kindbedingten Steuervergünstigungen. Bei der Berechnung der Opfergrenze war daher für dieses Kind nur eine Kürzung um 1,25% (3/12 von 5%) vorzunehmen. Dadurch ergab sich für das verfügbare Nettoeinkommen ein höherer Prozentsatz und infolge dessen ein höherer steuerlicher Abzugsbetrag für die Unterhaltsleistungen.

(BFH-Urteil vom 14.12.2016  VI R 15/16)

 

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