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Außergewöhnliche Belastungen: Stufenweise Ermittlung der zumutbaren Eigenbelastung

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Außergewöhnliche Belastungen (z.B. Krankheitskosten) können im Rahmen der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens nur dann abgezogen werden, wenn der Steuerzahler mit überdurchschnittlich hohen Aufwendungen belastet ist.

Eine Zumutbarkeitsgrenze („zumutbare Eigenbelastung“) wird in drei Stufen (Stufe 1 bis 15 340 €, Stufe 2 bis 51 130 €, Stufe 3 über 51 130 €) nach einem bestimmten Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte (abhängig von Familienstand und Kinderzahl bemessen 1% bis 7%). Der Prozentsatz beträgt z.B. bei zusammen zu veranlagenden Ehegatten mit einem oder zwei Kindern 2% (Stufe 1), 3% (Stufe 2) und 4% (Stufe 3); vgl. im Einzelnen auch im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2017, die Erläuterungen in Anhang 7, Abschnitt D unter Nr. 1.

Bisher sind sowohl die Finanzverwaltung als auch die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass sich die Höhe der zumutbaren Eigenbelastung einheitlich nach dem höheren Prozentsatz richtet, sobald der Gesamtbetrag der Einkünfte die im Gesetz genannte maßgebende Grenze überschreitet. Danach war der höhere Prozentsatz auf den Gesamtbetrag aller Einkünfte anzuwenden. Nunmehr geht der Bundesfinanzhof davon aus, dass nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den im Gesetz genannten Stufengrenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz zu berücksichtigen ist. Danach wird z.B. der Prozentsatz für Stufe 3 nur für den 51 130 € übersteigenden Teil angesetzt.

Im Streitfall hatten die zusammen zur Einkommen zu veranlagenden Eheleute (1 Kind) Krankheitskosten in Höhe von 4 148 € als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Der Gesamtbetrag der Einkünfte betrug 52 000 €. Das Finanzamt berechnete eine zumutbare Eigenbelastung in Höhe von 2 080 € (= 4% von 52 000 €) und berücksichtigte folglich außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 2 068 € (4 148 € abzüglich 2 080 €).

Der Bundesfinanzhof berechnete hingegen die zumutbare Eigenbelastung wie folgt: 2% bis 15 340 € = gerundet 306 €, 3% von 35 790 € (51 130 € abzüglich 15 340 €) = gerundet 1 073 € und 4% 870 € (52 000 € abzüglich 51 130 €) = gerundet 34 €. Die zumutbare Eigenbelastung betrug folglich lediglich 1 413 €. Die als außergewöhnlichen Belastungen abziehbaren Krankheitskosten erhöhten sich folglich um 667 € (2 080 € abzüglich 1 413 €).

Ausschlaggebend waren für den Bundesfinanzhof der Wortlaut der Vorschrift, der für die Frage der Anwendung eines bestimmten Prozentsatzes gerade nicht auf den „gesamten Gesamtbetrag der Einkünfte“ abstellt, sowie die Vermeidung von Härten, die bei der bisherigen Berechnung entstehen konnten, wenn die nächst höhere Stufe nur geringfügig überschritten wurde.

(BFH-Urteil vom 19.1.2017  VI R 75/14)

 

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