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Beihilfen aus öffentlichen Mitteln sind in vollem Umfang steuerfrei

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Zu den steuerfreien Einnahmen gehören u.a. Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die wegen Hilfsbedürftigkeit gewährt werden. Hierzu gehören sowohl Beihilfen in Krankheits-, Geburts- oder Todesfällen nach den Beihilfevorschriften des Bundes oder der Länder sowie Unterstützungen in besonderen Notfällen, die aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, als auch entsprechende Beihilfen an Arbeitnehmer von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts aufgrund von Beihilfevorschriften/-grundsätzen des Bundes oder der Länder oder aufgrund von entsprechenden Regelungen dieser Einrichtung (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2018, das Stichwort „Beihilfen“ unter Nr. 2).

Im Gegensatz zu den Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder ist weder im Gesetz noch in den Lohnsteuer-Richtlinien eine betragsmäßige Begrenzung der Steuerbefreiung vorgesehen. Die Beihilfeleistungen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts können daher bis zu einer Höhe von 100% steuerfrei sein.

Beispiel

Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts hat eigene Beihilfevorschriften erlassen, die dem Grunde nach (aber nicht der Höhe nach) den Beihilfevorschriften eines Landes entsprechen. Die Körperschaft des öffentlichen Rechts zahlt ihren aktiv Beschäftigten und Pensionären eine Beihilfe von 100% (statt wie üblich 50% für aktiv Beschäftigte und 70% bzw. 80% bei Pensionären).

Die Beihilfeleistungen sind in voller Höhe (bis zu 100%) steuerfrei.

(§ 3 Nr. 11 EStG, R 3.11 Abs. 1 LStR)

 

 

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