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Bereitschaftsdienstzulage: Steuerfreie Zuschläge bei Freizeitanspruch

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Der Bundesfinanzhof hat bereits vor geraumer Zeit entschieden, dass Zuschläge zu einer Rufbereitschaftsentschädigung als Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (= SFN-Zuschläge) steuerfrei sind, soweit sie die gesetzlich vorgesehenen Prozentsätze – gemessen an der Rufbereitschaftsentschädigung – nicht übersteigen (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2019, das Stichwort „Bereitschaftsdienstzulage“ und das dortige Beispiel B).

Ein gezahlter Zuschlag zum Bereitschaftsdienst kann auch dann im Rahmen der Regelungen für SFN-Zuschläge steuerfrei sein, wenn der Bereitschaftsdienst selbst durch einen Freizeitanspruch abgegolten wird. Die in der Zeit des Bereitschaftsdienstes geleistete Arbeit kann nach Auffassung der Finanzverwaltung anhand der im Rahmen einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag geregelten Zuweisung zu einer Stufe des Bereitschaftsdienstes prozentual als Arbeitszeit bewertet werden. Daraus lässt sich für den Bereitschaftsdienst rechnerisch ein Stundenlohn ermitteln, der der geringeren Beeinträchtigung während des Bereitschaftsdienstes Rechnung trägt.

Beispiel

Ausgehend von einem auf der Grundlage des monatlichen Festgehalts und der vereinbarten Arbeitszeit berechneten Stundenlohn von z.B. 40 € kann für den Bereitschaftsdienst – abhängig ggf. von den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes – folgender Grundlohn (für den Bereitschaftsdienst) berechnet werden:

Stufe 1 40 € x 60% = 24 €
Stufe 2 40 € x 75% = 30 €
Stufe 3 40 € x 90% = 36 €

Der z.B. für die Nachtarbeit gezahlte Zuschlag ist maximal bis zu 25% bzw. 40% des für die einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes ermittelten „Bereitschaftsdienstgrundlohns“ steuerfrei.

(Erlass des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 6.2.2019  S 2343 – 114 – St 216)


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