Betriebliche Altersversorgung: Arbeitsunfähigkeits- und Grundfähigkeitenversicherung
Das Bundesministerium der Finanzen hat zur lohnsteuerlichen Behandlung einer Versicherung bei Arbeitsunfähigkeit und einer Grundfähigkeitenversicherung auf Folgendes hingewiesen (vgl. auch im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2019, das Stichwort „Arbeitsunfähigkeitsversicherung“):
Betriebliche Altersversorgung liegt vor, wenn die Zusage des Arbeitgebers einem im Betriebsrentengesetz geregelten Versorgungszweck dient, die Leistungspflicht nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis ausgelöst wird und durch die vorgesehene Leistung ein im Gesetz angesprochenes biometrisches Risiko (zumindest teilweise) übernommen wird.
Eine Grundfähigkeitenversicherung dient der Absicherung des biometrischen Risikos „Invalidität“, denn der Verlust einer Grundfähigkeit führt zum Eintritt eines Invaliditätsgrades. Eine Versicherung, die das biometrische Risiko „Invalidität“ absichert, erfüllt daher auch dann die Voraussetzungen für das Vorliegen einer betrieblichen Altersversorgung, wenn der Leistungsfall nicht zusätzlich daran geknüpft wird, dass der Arbeitnehmer tatsächlich durch den Eintritt des Invaliditätsgrades in seiner Berufsausübung beeinträchtigt ist. Es steht dem Arbeitgeber aber frei, in seiner Versorgungszusage und entsprechend in den versicherungsvertraglichen Vereinbarungen den Leistungsfall in diesem Sinne einzuschränken.
Bei Eintritt einer Erwerbsminderung, Erwerbunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit wird das biometrische Risiko der Invalidität grundsätzlich ebenfalls erfüllt. Demgegenüber stellt die Versicherung des Risikos einer längerfristigen Arbeitsunfähigkeit keine Absicherung des biometrischen Risikos „Invalidität“ dar und eine solche Versicherung ist daher nicht dem Bereich der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen.
(BMF-Schreiben vom 19.2.2019 IV C 5 – S 2333/18/10005; DOK 2019/0136608)



