Betriebliche Altersversorgung: Beiträge des Arbeitgebers
Nach bisheriger Verwaltungsauffassung sind „Beiträge des Arbeitgebers“ diejenigen Beiträge, die vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer selbst geschuldet und an die Versorgungseinrichtung geleistet werden. Im Hinblick auf die Regelungen im Versicherungsaufsichtsgesetz hat die Finanzverwaltung aber keine Bedenken, von „Beiträgen des Arbeitgebers“ auch dann auszugehen, wenn der jeweilige Arbeitgeber nicht Versicherungsnehmer, sondern gegenüber der Versorgungseinrichtung lediglich Beitragsschuldner ist.
(§ 3 Nr. 63 Satz 1 EStG; Randnummer 26 des BMF-Schreibens vom 6.12.2017, BStBl. 2018 I S. 147)
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