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Betriebliche Altersversorgung: Beiträge des Arbeitgebers

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„Beiträge des Arbeitgebers“ im ersten Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers an eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder für eine Direktversicherung sind im Kalenderjahr 2018 bis zu 6240 € steuerfrei; Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung besteht allerdings lediglich bis zu 3120 € (vgl. im Einzelnen den Anhang 6 im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2018).

Nach bisheriger Verwaltungsauffassung sind „Beiträge des Arbeitgebers“ diejenigen Beiträge, die vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer selbst geschuldet und an die Versorgungseinrichtung geleistet werden. Im Hinblick auf die Regelungen im Versicherungsaufsichtsgesetz hat die Finanzverwaltung aber keine Bedenken, von „Beiträgen des Arbeitgebers“ auch dann auszugehen, wenn der jeweilige Arbeitgeber nicht Versicherungsnehmer, sondern gegenüber der Versorgungseinrichtung lediglich Beitragsschuldner ist.

(§ 3 Nr. 63 Satz 1 EStG; Randnummer 26 des BMF-Schreibens vom 6.12.2017, BStBl. 2018 I S. 147)

 

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