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Betriebliche Altersversorgung: Förderbetrag bei mehrfachen Beitragserhöhungen

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Durch das sog. Betriebsrentenstärkungsgesetz ist ab 2018 erstmalig ein Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung für Geringverdiener (laufender Arbeitslohn bis 2200 € monatlich) mit erstem Arbeitsverhältnis beim Arbeitgeber (also nicht Steuerklasse VI) eingeführt worden.

Leistet der Arbeitgeber einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung von mindestens 240 € jährlich, erhält er über die Lohnsteuer-Anmeldung einen Förderbetrag von 30%, höchstens 144 € jährlich; der Höchstbetrag für den zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag beträgt also 480 €. Dieser zusätzliche Arbeitgeberbeitrag ist steuer- und beitragsfrei (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2018, die ausführlichen Erläuterungen und Beispiele in Anhang 6 unter Nr. 17).

Sofern der Arbeitgeber bereits im Jahr 2016 einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung geleistet hat, ist der Förderbetrag auf den darüber hinausgehenden Arbeitgeberbeitrag begrenzt. Diesbezüglich ist in der Praxis die Frage aufgetreten, wie zu verfahren ist, wenn es gegenüber dem Jahr 2016 sowohl im Jahr 2017 als auch im Jahr 2018 zu einer Beitragserhöhung gekommen ist.

Beispiel

Der zusätzliche Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung für einen Geringverdiener (Monatslohn 2000 €) beträgt im Jahr 2016 190 € und steigt infolge von Beitragserhöhungen im Jahr 2017 auf 220 € und im Jahr 2018 auf den für die Inanspruchnahme des Förderbetrags erforderlichen Mindestbetrag von 240 €.

Für eine etwaige Begrenzung des Förderbetrags ist immer ein Vergleich mit dem Jahr 2016 vorzunehmen. Somit beträgt die Förderung 30% von 240 € = 72 €, höchstens jedoch 50 € (= Beitragserhöhung gegenüber dem Jahr 2016 oder anders ausgedrückt 240 € abzüglich 190 €).

(§ 100 Abs. 2 Satz 2 EStG)

 

 

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