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Betriebliche Altersversorgung: Kein Förderbetrag für vermögenswirksame Leistungen

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Macht ein Arbeitnehmer (z.B. aufgrund eines entsprechenden Tarifvertrags) von der Möglichkeit Gebrauch, zusätzliche vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers für den Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung über die Durchführungswege Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung im Rahmen einer Entgeltumwandlung zu verwenden, sind diese Beiträge bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen bis zu 8% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung – West – steuerfrei.

Dies gilt auch für die in diesem Zusammenhang gewährten Erhöhungsbeträge des Arbeitgebers (z.B. erhöhter Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 26 € statt vermögenswirksamer Leistungen in Höhe von 6,65 €) sowie für Erhöhungsbeträge des Arbeitgebers, die von einer zusätzlichen Entgeltumwandlung abhängen (z.B. erhöhter Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 50 €, wenn der Arbeitnehmer 13 € seines Arbeitslohns umwandelt).

Die Finanzverwaltung hat darauf hingewiesen, dass die vorstehend genannten Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung (hierfür verwendete vermögenswirksame Leistungen und Erhöhungsbeträge des Arbeitgebers) die Voraussetzungen für den Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung bei Geringverdienern (= bis 2200 € monatlich) nicht erfüllen, weil sie nicht „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ geleistet werden. Zu den Voraussetzungen für den Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung bei Geringverdienern im Einzelnen vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2019, Anhang 6 unter Nr. 17.

(BMF-Schreiben vom 8.8.2019  IV C 5 – S 2333/19/10001; DOK 2019/0688089; BStBl. I S. 834)

 


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