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Betriebliche Altersversorgung: Nachholung der Verzichtserklärung bei Direktversicherungen

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In Anhang 6 des Lexikons für das Lohnbüro, Ausgabe 2018, sind sämtliche Einzelheiten der zu Jahresbeginn vorgenommenen Reform der betrieblichen Altersversorgung beschrieben. Trotz der gesetzlichen Neuregelung und der hierzu ergangenen umfassenden Verwaltungsanweisung ergeben sich in der Praxis nach wie vor Zweifelsfragen.

Nunmehr ist die Frage aufgetreten, ob Direktversicherungsbeiträge mit 20% pauschal besteuert werden können, wenn im Jahr 2018 eine Verzichtserklärung auf die Steuerbefreiung abgegeben wird. Hierzu folgendes Beispiel:

Beispiel

Ende des Jahres 2000 wurde eine Direktversicherung abgeschlossen, die bezüglich der Versorgungsleistung ein Wahlrecht zwischen Renten- und Kapitalauszahlung vorsieht. Die Beiträge zu dieser Direktversicherung sind in den Jahren 2001 bis 2004 zu Recht mit 20% pauschal besteuert worden. Seit dem Jahr 2005 sind die Beiträge als steuerfrei behandelt worden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Steuerfreiheit erfüllt sind und der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber keine Verzichtserklärung zu Gunsten der Anwendung der Pauschalbesteuerung abgegeben hat.

Können die Beiträge zu dieser Direktversicherung ab 2018 auch pauschal besteuert werden, wenn der Arbeitnehmer nunmehr eine Verzichtserklärung abgeben sollte?

Diese Möglichkeit besteht, da vor dem 1.1.2018 mindestens ein Beitrag zu der Direktversicherung pauschal besteuert wurde (nämlich in den Jahren 2001 bis 2004). Ein Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber die Verzichtserklärung abzugeben hat, ist gesetzlich nach der Reform der betrieblichen Altersversorgung zum 1.1.2018 nicht mehr vorgesehen.

(§ 52 Abs. 40 EStG)

 

 

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