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Betriebliche Altersversorgung: Nicht gezillmerter Tarif ist Voraussetzung für den BAV-Förderbetrag

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Durch das sog. Betriebsrentenstärkungsgesetz ist ab 2018 erstmalig ein Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung für Geringverdiener (laufender Arbeitslohn bis 2200 € monatlich) mit erstem Arbeitsverhältnis beim Arbeitgeber (also nicht Steuerklasse VI) eingeführt worden.

Leistet der Arbeitgeber einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung von mindestens 240 € jährlich, erhält er über die Lohnsteuer-Anmeldung einen Förderbetrag von 30%, höchstens 144 € jährlich; der Höchstbetrag für den zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag beträgt also 480 €. Dieser zusätzliche Arbeitgeberbeitrag ist steuer- und beitragsfrei (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2018, die ausführlichen Erläuterungen und Beispiele in Anhang 6 unter Nr. 17).

Die Inanspruchnahme des BAV-Förderbetrags setzt neben dem erforderlichen Mindestbetrag von 240 € jährlich u.a. voraus, dass sichergestellt ist, dass von den Beiträgern jeweils derselbe prozentuale Anteil zur Deckung der Vertriebskosten herangezogen wird (= nicht gezillmerter Tarif); diese Voraussetzung muss für den gesamten Mindestbetrag vorliegen. Eine Finanzierung der Abschluss- und Vertriebskosten zulasten der ersten Beiträge (= Zillmerung) ist also für den BAV-Förderbetrag schädlich.

Beispiel

Der Arbeitnehmer (Bruttoarbeitslohn 2000 € monatlich und damit Geringverdiener) hat seit 2016 eine Versorgungszusage im Durchführungsweg der Direktversicherung (gezillmerter Tarif, für den BAV-Förderbetrag schädlich). Der Beitrag ist arbeitergeberfinanziert und beträgt 240 € jährlich.

Ab 2018 zahlt der Arbeitgeber weitere 120 € jährlich in einen nicht gezillmerten Tarif an einen Pensionsfonds.

Für die Prüfung der Frage, ob der erforderliche Mindestbetrag von 240 € für den BAV-Förderbetrag erreicht wird, sind nur die Beiträge in einen nicht gezillmerten Tarif zu berücksichtigen. Diese Beiträge liegen mit 120 € jährlich unterhalb des erforderlichen Mindestbetrags mit der Folge, dass der BAV-Förderbetrag insgesamt nicht in Anspruch genommen werden kann.

(§ 100 Abs. 3 Nrn. 2 und 5 EStG; Randnummer 137 des BMF-Schreibens vom 6.12.2017, BStBl. 2018 I S. 147 ff)

 

 

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