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Betriebliche Altersversorgung: Sterbegeldauszahlung einer Pensionskasse an Erben

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Die Beiträge des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer an eine kapitalgedeckte Pensionskasse sind bis zu 8% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung – West – steuerfrei.

Für das Jahr 2020 beträgt dieser steuerfreie Höchstbetrag 6624 € (= 8% von 82 800 €). Die späteren Auszahlungen aus dieser betrieblichen Altersversorgung aufgrund steuerfreier Beiträge gehören allerdings zu den voll steuerpflichtigen sonstigen Einkünften (vgl. im Einzelnen auch die Gesamtdarstellung zur betrieblichen Altersversorgung im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2020, in Anhang 6 besonders unter den Nrn. 5 und 11).

Der Bundesfinanzhof hat diesbezüglich entschieden, dass ein von der Pensionskasse ausgezahltes einmaliges Sterbegeld auch dann zu den voll steuerpflichtigen sonstigen Einkünften gehört, wenn es mangels lebender Bezugsberechtigter nach dem Betriebsrentengesetz ersatzweise an die Erben gezahlt wird.

(BFH-Urteil vom 5.11.2019  X R 38/18)


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