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Bewirtungskosten: „Runde Geburtstagsfeier im Betrieb“

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Für die Beantwortung der Frage, ob Bewirtungsaufwendungen beruflich (= Werbungskosten) oder privat (= nicht abziehbare Kosten der Lebensführung) veranlasst sind, ist in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen.

Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – z.B. zur Anerkennung von Bewirtungskosten als Werbungskosten bei einem Dienstjubiläum – kann sich aber trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses aus den anderen Umständen des Einzelfalles ergeben, dass die Aufwendungen für eine Feier beruflich veranlasst sind (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2017, beim Stichwort „Bewirtungskosten“ die Ausführungen unter Nr. 11). Eine ganz oder teilweise berufliche Veranlassung ist insbesondere möglich, wenn die Feier nicht der repräsentativen Erfüllung gesellschaftlicher Pflichten, sondern dem kollegialen Miteinander und daher der Pflege des Betriebsklimas dient, mit der Einladung den Kolleginnen und Kollegen Dank und Anerkennung gezollt oder gefestigten betrieblichen Gepflogenheiten Rechnung getragen wird.

Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen hat der Bundesfinanzhof die Aufwendungen für eine runde Geburtstagfeier des angestellten Geschäftsführers im Betrieb des Arbeitgebers zum Werbungskostenabzug zugelassen. Die berufliche Veranlassung wurde damit begründet, dass

  • neben dem Aufsichtsratsvorsitzenden ausschließlich sämtliche Mitarbeiter eingeladen waren und

  • der Arbeitgeber in die Organisation der Veranstaltung eingebunden und damit zumindest mittelbar an den Kosten beteiligt war.

Der Berufsbezug der Geburtstagsfeier ergab sich zudem aus den maßvollen Kosten (ca. 35 € pro Person bei 70 Gästen), aus dem Veranstaltungsort (mit Bierzeltgarnituren hergerichtete und einfach geschmückte Werkstathalle des Arbeitgebers) und der Veranstaltungszeit (freitags von 12 bis 17 Uhr und damit zumindest teilweise während der Arbeitszeit) sowie der Billigung der Feier durch den Arbeitgeber. Trotz der gehobenen beruflichen Position des Klägers als Geschäftsführer hatte die Feier keinen repräsentativen, sondern einen rustikalen betriebsinternen Charakter; zum Teil nahmen die Mitarbeiter in Arbeitskleidung daran teil. Vertreter des öffentlichen Lebens, der Kommune oder Medien, Geschäftspartner oder andere nicht betriebszugehörige Personen, die der Geburtstagsfeier das Gepräge einer gesellschaftlichen und damit privaten Veranstaltung gegeben hätten, waren nicht geladen. Im privaten Rahmen hatte der Kläger seinen Geburtstag zudem ebenfalls und mit deutlich höheren Kosten gefeiert.

Die Aufwendungen in Höhe von 2 470 € konnten in voller Höhe und nicht nur zu 70% als Werbungskosten berücksichtigt werden, da die Abzugsbeschränkung nicht zur Anwendung kommt, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass Arbeitskollegen bewirtet.

(BFH-Urteil vom 10.11.2016  VI R 7/16)

 

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