„Bonuszahlungen“ der Krankenkassen für Mitgliederwerbung
Etwas anderes gilt für Geldprämien der Krankenkassen für Mitgliederwerbung. Diese werden an den Werbenden als Honorar für die Weiterempfehlung der Mitgliedschaft geleistet und beziehen sich daher nicht auf dessen Versicherungsverhältnis. Folglich handelt es sich insoweit nicht um eine Beitragsrückerstattung, die die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge des Prämienempfängers mindert, sondern um eine Vermittlungsleistung, die beim Empfänger regelmäßig zu sonstigen Einkünften führt. Diese sonstigen Einkünfte sind lediglich bis zu einem Jahresbetrag von 255 € nicht steuerpflichtig.
(§ 22 Nr. 3 EStG)
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