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„Bonuszahlungen“ der Krankenkassen für Mitgliederwerbung

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Die gesetzlichen Krankenkassen können in ihrer Satzung vorsehen, dass bei Maßnahmen der Gesundheitsförderung Bonuszahlungen geleistet werden. Da den Zahlungen kein Versicherungsfall zugrunde liegt, handelt es sich bei diesen Bonuszahlungen nicht um steuerfreie Leistungen aus einer Krankenversicherung. Vielmehr mindern die Bonuszahlungen beim Arbeitnehmer grundsätzlich die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge. Eine solche Minderung wird nur dann nicht vorgenommen, wenn die Krankenkasse an den Arbeitnehmer eine Bonuszahlung für ihm selbst getragene Kosten für Gesundheitsmaßnahmen leistet (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2019, das Stichwort „Bonuszahlungen“ sowie Anhang 8a unter Nr. 5 Buchstabe a).

Etwas anderes gilt für Geldprämien der Krankenkassen für Mitgliederwerbung. Diese werden an den Werbenden als Honorar für die Weiterempfehlung der Mitgliedschaft geleistet und beziehen sich daher nicht auf dessen Versicherungsverhältnis. Folglich handelt es sich insoweit nicht um eine Beitragsrückerstattung, die die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge des Prämienempfängers mindert, sondern um eine Vermittlungsleistung, die beim Empfänger regelmäßig zu sonstigen Einkünften führt. Diese sonstigen Einkünfte sind lediglich bis zu einem Jahresbetrag von 255 € nicht steuerpflichtig.

(§ 22 Nr. 3 EStG)

 


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