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Car-Sharing: Geldwerter Vorteil nach Firmenwagenregelungen zu ermitteln

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Beim sog. Car-Sharing werden dem Arbeitnehmer über ein Buchungsportal, das über einen vom Arbeitgeber beauftragten Dritten verwaltet und abgerechnet wird, Fahrzeuge kurzfristig (stunden-, tageweise oder über ein Wochenende) zur privaten Nutzung überlassen. Der Arbeitnehmer muss sich im Buchungsportal registrieren und kann anschließend die zur Verfügung stehenden Fahrzeuge auswählen. Der Mietpreis wird von dem Dritten mit dem Arbeitgeber abgerechnet.

Der geldwerte Vorteil ist in solch einem Fall nach den im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2018, beim Stichwort „Firmenwagen zur privaten Nutzung“ dargestellten Grundsätzen zu ermitteln (= Fahrtenbuchmethode oder monatliche 1%-/0,03%-Bruttolistenpreisregelung). Eine Einzelbewertung zur Ermittlung des geldwerten Vorteils mit 0,001% des Bruttoplistenpreises je Fahrtkilometer ist vorzunehmen, wenn dem Arbeitnehmer ein Fahrzeug aus besonderem Anlass oder zu einem besonderen Zweck nur gelegentlich (von Fall zu Fall) für nicht mehr als fünf Kalendertage im Kalendermonat überlassen wird.

 


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