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Computer: Abgrenzung der Gehaltsumwandlung von der Gehaltsverwendung

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Im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2018, wird beim Stichwort „Computer“ unter Nr. 3 Buchstabe a ausgeführt, dass eine Gehaltsumwandlung zugunsten einer steuer- und beitragsfreien Nutzungsüberlassung eines Computers steuer- und sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich anerkannt wird. Hiervon abzugrenzen ist allerdings die steuer- und beitragspflichtige Gehaltsverwendung, wie auch das folgende Beispiel zeigt.

Beispiel

Arbeitgeber A trifft mit Arbeitnehmer B folgende Ergänzung zum Arbeitsvertrag:

Arbeitnehmer B hat für die Nutzung eines Laptops ein monatliches Nutzungsentgelt in Höhe von 40 € zu zahlen.
Das Nutzungsentgelt wird durch Gehaltsumwandlung direkt vom Bruttogehalt des B abgeführt.

Bei der gewählten Formulierung handelt es sich nicht um eine Gehaltsumwandlung. Im ersten Satz der Vereinbarung wird die Höhe des Nutzungsentgelts definiert und genau dieses Nutzungsentgelt soll nach der Aussage im zweiten Satz vom Lohn einbehalten werden. Es wird also explizit eine Verwendungsauflage hinsichtlich der freiwerdenden Mittel getroffen. Das vereinbarte Nutzungsentgelt mindert daher den zu versteuernden und zu verbeitragenden Bruttoarbeitslohn nicht.

 


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