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Computer: Nutzungsdauer von einem Jahr für Hard- und Software!

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Abweichend von ihrer bisherigen Sichtweise (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2021, das Stichwort „Computer“ unter Nr. 5) legt die Finanzverwaltung ab dem Jahr 2021 sowohl im Betriebs- als auch im Privatvermögen für Computerhardware und Betriebs-/Anwendersoftware eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (= Abschreibungszeitraum) von einem Jahr (bisher drei Jahre) zugrunde. Dieser neue Abschreibungszeitraum kann auch für die Restbuchwerte zum 31.12.2020 in Anspruch genommen werden.

Zur Computerhardware gehören: Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer (u.a. Tablets), Desktop-Thin-Client, stationäre und mobile Workstations, Dockingstations, Small-Scale-Server, externe Netzteile und Peripherie-Geräte (u.a. Tastatur, Maus, Scanner, Kamera, Mikrofon, Headset, Festplatte, Laufwerke, Monitor, Drucker, Beamer). Zur Betriebs-/Anwendersoftaware gehört die Software zur Dateneingabe und –verarbeitung.

(BMF-Schreiben vom 26.2.2021, Bundessteuerblatt Teil I S. 298)

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