Corona-Pandemie: Aktuelle Steuererleichterungen und weitere Hilfsmaßnahmen
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Pro Kind wird in 2021 auf das Kindergeld ein einmaliger Kinderbonus von 150 € gewährt, der im Mai 2021 ausgezahlt werden soll. Dieser Bonus wird – ebenso wie das Kindergeld und der Kinderbonus im Jahr 2020 - mit den steuerlichen Freibeträgen für Kinder verrechnet. Er wird aber nicht auf die Grundsicherung angerechnet;
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der Umsatzsteuersatz für Speisen in der Gastronomie wird über den 30. Juni 2021 hinaus bis zum 31.12.2022 auf den ermäßigten Steuersatz von 7% gesenkt. Es ist davon auszugehen, dass dieser ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% bis dahin auch für die Mahlzeitenabgabe an Arbeitnehmer gilt (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2021, das Stichwort „Mahlzeiten“).
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der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 10 Mio. € bzw. 20 Mio. € bei Zusammenveranlagung angehoben;
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erwachsene Grundsicherungsempfänger erhalten für die ihnen durch die Corona-Pandemie entstehenden Mehraufwendungen eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 150 €.
Außerdem soll Computerhardware sowie Betriebs- und Anwendersoftware ab 2021 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich sofort abgeschrieben werden können (Digital-AfA). Dies soll auch für die Ausstattung von Beschäftigten mit mobilen Computern für das Home-Office gelten. Die Einzelheiten zur Umsetzung dieser Regelung sollen durch ein Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung erfolgen.
(Koalitionsausschuss vom 3.2.2021)
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