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Doppelte Haushaltsführung: Hauptwohnung am Beschäftigungsort

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Die notwendigen Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, können vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt bzw. vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgezogen werden.

Von einer solchen doppelten Haushaltsführung kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, an dem er seine Hauptwohnung unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt (vgl. im Einzelnen auch im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2018, die ausführlichen Erläuterungen und Beispiele beim Stichwort „Doppelte Haushaltsführung“).

Der Ort der Hauptwohnung und der Beschäftigungsort müssen also auseinanderfallen, wobei eine Mindestentfernung zwischen Hauptwohnung und beruflicher Zweitwohnung gesetzlich nicht vorgesehen ist. Eine doppelte Haushaltsführung liegt folglich nicht vor, wenn sich die Hauptwohnung des Arbeitnehmers ebenfalls am Beschäftigungsort befindet. Dies ist zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer von dieser Wohnung seine Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich erreichen kann. Im Streitfall wurde dies bejaht, da die Fahrzeit für die Wegstrecke (= 36 km) von der Hauptwohnung zur Arbeitsstätte rund eine Stunde betrug. Die Aufwendungen für die Zweitwohnung waren daher nicht beruflich veranlasst und gehörten zu den steuerlich nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung.

(BFH-Urteil vom 16.11.2017 VI R 31/16)

 

 

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