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Doppelte Haushaltsführung: Wohnen am Beschäftigungsort

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Die notwendigen Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, können vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt bzw. vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgezogen werden. Von einer solchen doppelten Haushaltsführung kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, an dem er seine Hauptwohnung unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. 

Der Ort der Hauptwohnung und der Beschäftigungsort müssen also auseinanderfallen, wobei eine Mindestentfernung zwischen Hauptwohnung und beruflicher Zweitwohnung gesetzlich nicht vorgesehen ist (vgl. im Einzelnen auch im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2018, die ausführlichen Erläuterungen und Beispiele beim Stichwort „Doppelte Haushaltsführung“).

Der Bundesfinanzhof hat in einem weiteren Streitfall seine neuere Rechtsprechung bestätigt, wonach eine doppelte Haushaltsführung nicht vorliegt, wenn die Hauptwohnung ebenfalls am Beschäftigungsort belegen ist (vgl. auch Nr. 2 des Newsletterservices des Lexikons für das Lohnbüro für den Monat März 2018). Hiervon ist auszugehen, wenn der Arbeitnehmer von dieser Wohnung seine Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich erreichen kann. Im Streitfall betrug die einfache Entfernung zwischen der Hauptwohnung und der ersten Tätigkeitsstätte 21 km und die Fahrzeit rund 35 Minuten mit dem Pkw, 50 Minuten mit der S-Bahn und 65 Minuten mit Bus und U-Bahn. Fahrzeiten von täglich etwa einer Stunde für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte werden von einer Vielzahl von Arbeitnehmern auf sich genommen und sind zumutbar. Die Aufwendungen für die näher zur ersten Tätigkeitsstätte belegenden Zweitwohnung sind in solch einem Fall als Kosten der privaten Lebensführung nicht beruflich veranlasst und daher nicht abziehbar.

(BFH-Urteil vom 16.1.2018  VI R 2/16)

 

 

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