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Ehegattenarbeitsverhältnis: Firmenwagen für geringfügig beschäftigte Lebensgefährtin

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Die steuerliche Anerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses setzt voraus, dass es ernsthaft vereinbart ist und entsprechend der Vereinbarung tatsächlich durchgeführt wird.

Die Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung an den Arbeitnehmer-Ehegatten erkennt der Bundesfinanzhof nicht an, wenn die Gesamtumstände – einfache Bürotätigkeiten, geringe Höhe der Vergütung und private Nutzung eines hochwertigen Pkw – zur Verneinung der Fremdüblichkeit führen (vgl. im Einzelnen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2018, die Erläuterungen beim Stichwort „Ehegattenarbeitsverhältnis“ besonders unter Nr. 2).

Die strengen Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Ehegattenarbeitsverhältnissen gelten eigentlich nicht für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Allerdings lehnt der Bundesfinanzhof den Betriebsausgabenabzug der Sachlohnaufwendungen und der darüber hinausgehenden Kraftfahrzeugkosten ab, wenn ein selbständig tätiger Steuerpflichtiger seiner geringfügig bei ihm beschäftigten Lebensgefährtin einen Firmenwagen überlässt.

Zur Begründung führt das Gericht unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung zu Ehegattenarbeitsverhältnissen aus, dass ein Arbeitgeber einem familienfremden geringfügig Beschäftigten regelmäßig kein Fahrzeug überlassen würde, da der Arbeitnehmer durch eine umfangreiche Privatnutzung des Pkw die Vergütung in erhebliche – und für den Arbeitgeber unkalkulierbare – Höhen steigern könnte.

(BFH-Beschluss vom 21.12.2017  III B 27/17)

 

 

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