Ehegattenarbeitsverhältnis: Keine Firmenwagengestellung bei Minijob
Arbeitsverträge zwischen nahen Angehörigen müssen sowohl hinsichtlich der wesentlichen Vereinbarungen als auch der Durchführung den Maßstäben entsprechen, die fremde Dritte vereinbaren würden (sog. Fremdvergleich; vgl. hierzu auch im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2019, das Stichwort „Ehegattenarbeitsverhältnis“ besonders unter Nr. 2).
Die Überlassung eines Firmenwagens zur uneingeschränkten Privatnutzung ohne Selbstbeteiligung ist bei einem Minijob-Beschäftigungsverhältnis unter Ehegatten fremdunüblich. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden und den Arbeitsvertrag steuerlich insgesamt nicht anerkannt. Folglich konnte die „Lohnaufwendungen“ nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Zur Begründung führt der Bundesfinanzhof aus, dass ein Arbeitgeber im Regelfall nur dann bereit sein werde, einem Arbeitnehmer die private Nutzung eines Firmenwagens zu gestatten, wenn die hierfür kalkulierten Kosten (insbesondere der Kraftstoff für Privatfahrten) zuzüglich des Barlohns in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der erwarteten Arbeitsleistung stünden. Bei einer lediglich geringfügig entlohnten Arbeitsleistung steige das Risiko des Arbeitgebers, dass sich die Überlassung eines Firmenwagens für ihn wegen einer nicht abschätzbaren Intensivnutzung durch den Arbeitnehmer wirtschaftlich nicht mehr lohne. Dieses Risiko kann allerdings z.B. durch Privatkilometer-Begrenzungen und/oder Zuzahlungen (z.B. Kilometerpauschalen) des Arbeitnehmers begrenzt werden. Keine Rolle spielte für das Gericht, dass die geringfügig beschäftigte Ehefrau für ihre beruflichen Aufgaben im Betrieb des Ehemannes auf die Nutzung eines Pkw angewiesen war.
(BFH-Urteil vom 10.10.2018 X R 44/17)



