Elektro-Bike: Viertelung der Bemessungsgrundlage
In den Fällen der Gehaltsumwandlung sowie bei einem Elektro-Bike, das verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug anzusehen ist, kommt die Steuerbefreiung allerdings nicht zur Anwendung. In diesen Fällen wird für die Ermittlung des geldwerten Vorteils in Anlehnung an die gesetzliche Regelung für bestimmte Elektrofahrzeuge ein Viertel der Bemessungsgrundlage („Bruttolistenpreis“ oder Absetzung für Abnutzung bzw. Leasingkosten) angesetzt (so auch schon die Erläuterungen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2020, beim Stichwort „Elektro-Bike“ unter den Nrn. 1 und 2). Erwartungsgemäß hat die Finanzverwaltung ihre bisherige Verwaltungsregelung gleich zu Beginn des neuen Jahres 2020 entsprechend angepasst.
Beispiel
Der Arbeitgeber überlässt seinem Arbeitnehmer ab Januar 2020 im Wege der Gehaltsumwandlung zwei Ende Dezember 2019 geleaste Pedelecs zur privaten Nutzung; eines für den Arbeitnehmer und ein weiteres für dessen Ehegatten. Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für die Fahrräder beträgt 2900 € und 2700 €.
Die unverbindlichen Preisempfehlungen sind zu vierteln (= 725 € bzw. 675 €) und auf volle Hundert Euro abzurunden (= 700 € und 600 €). Der Arbeitnehmer hat insgesamt einen geldwerten Vorteil in Höhe von 13 € monatlich zu versteuern (1% von 700 € = 7 € zuzüglich 1% von 600 € = 6 €). Die 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge kann nicht in Anspruch genommen werden.
(Gleich lautender Ländererlass vom 9.1.2020)
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