Elektrofahrzeuge: Halbierung der Bemessungsgrundlage bei Firmenwagengestellung
Das bedeutet, dass bei der Bruttolistenpreisregelung der halbe Bruttolistenpreis und bei der Fahrtenbuchmethode die Hälfte der Absetzung für Abnutzung bzw. der Leasingkosten angesetzt wird. Dies gilt für die Ermittlung des geldwerten Vorteils bei Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie bei etwaigen steuerpflichtigen Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung. Bei einem extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeug gelten die vorstehenden Vergünstigungen nur dann, wenn das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt (vgl. auch im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2019, das Stichwort „Elektrofahrzeuge“ besonders unter Nr. 1 Buchstaben b und c).
Die Finanzverwaltung hat den zeitlichen Anwendungsbereich der gesetzlichen Neuregelung in den Fällen der Firmenwagengestellung konkretisiert. Sie ist anzuwenden bei allen vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 zur privaten Nutzung überlassenen Elektrofahrzeugen. In diesen Fällen kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber das Fahrzeug angeschafft, hergestellt oder geleast hat.
Beispiel A
Der Arbeitnehmer erhält als Firmenwagen ab Januar 2019 ein im Dezember 2018 angeschafftes Firmenfahrzeug mit einer Batteriekapazität von 16,3 kWh auch zur privaten Nutzung sowie für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Entfernung = 20 km). Der Bruttolistenpreis beträgt 50 000 €.
Die Neuregelung zur Halbierung der Bemessungsgrundlage ist anzuwenden, da dem Arbeitnehmer das Elektrofahrzeug nach dem 31.12.2018 „erstmals“ überlassen worden ist. Die Hälfte des Bruttolistenpreises beträgt 25 000 € (1/2 von 50 000 €). Der monatliche geldwerte Vorteil in 2019 ermittelt sich wie folgt:
| Privatfahrten 1% von 25 000 € = | 250,00 € |
| Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte | |
| 0,03% von 25 000 € x 20 km = | 150,00 € |
| Geldwerter Vorteil insgesamt | 400,00 € |
Wurde das Elektrofahrzeug allerdings vor dem 1.1.2019 bereits einem anderen Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, bleibt es bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem 31.12.2018 für dieses Fahrzeug bei den früheren Bewertungsregelungen und die Neuregelungen zur Halbierung der Bemessungsgrundlage sind nicht anzuwenden.
Beispiel B
Wie Beispiel A. Das Fahrzeug ist allerdings bereits Ende Juni 2018 angeschafft und im Zeitraum Juli bis Dezember 2018 einem anderen Arbeitnehmer als Firmenwagen überlassen worden.
Die Neuregelung zur Halbierung der Bemessungsgrundlage ist nicht anzuwenden, da ein Wechsel des nutzungsberechtigten Arbeitnehmers nach dem 31.12.2018 vorliegt. Der Bruttolistenpreis ist vielmehr um die Kosten für das Batteriesystem wie folgt pauschal zu mindern:
| Bruttolistenpreis | 50 000 € |
| abzüglich 16,3 kWh á 250 € | 4 075 € |
| verbleiben | 45 925 € |
| abgerundet auf volle 100 € | 45 900 € |
Der monatliche geldwerte Vorteil in 2019 ermittelt sich wie folgt:
| Privatfahrten 1% von 45 900 € = | 459,00 € |
| Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte | |
| 0,03% von 45 900 € x 20 km = | 275,40 € |
| Geldwerter Vorteil insgesamt | 734,40 € |
(Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19.12.2018 IV C 5 – S 2334/14/10002-07; DOK 2018/1033335)
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