Elektrofahrzeuge: Stromkosten mit 1%-Regelung abgegolten

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Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfügung, wird der monatliche geldwerte Vorteil mit 1% des ggf. zur Hälfte oder mit einem Viertel angesetzten Bruttolistenpreises berechnet. Mit dem 1%-Wert sind beim Arbeitnehmer zugleich auch die dem Arbeitgeber entstehenden Kosten für das Stromtanken abgegolten; damit werden die Stromkosten zutreffender Weise ebenso behandelt wie der Kraftstoffverbrauch. Vgl. zur Ermittlung des geldwerten Vorteils auch die Erläuterungen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2023, beim Stichwort „Elektrofahrzeuge“ sowie die Übersicht in Anhang 20.

Hinsichtlich eines etwaigen Vorsteuerabzugs aus den Stromkosten ist aber Folgendes zu beachten: Nimmt ein Arbeitnehmer das Stromtanken auf eigene Kosten vor (z.B. durch einen eigenen Hausanschluss), ist nicht der Arbeitgeber, sondern der Arbeitnehmer Bezieher des Stroms. Ein Vorsteuerabzug beim Arbeitgeber scheidet daher aus. Die vom Arbeitnehmer getragenen Stromkosten mindern allerdings lohnsteuerlich den geldwerten Vorteil oder können vom Arbeitgeber als Auslagenersatz steuerfrei ersetzt werden.

Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mittels Gehaltsumwandlung ein Elektro-Bike auch zur privaten Nutzung zur Verfügung stellt. Der geldwerte Vorteil beträgt in diesen Fällen 1% von ¼ des Bruttolistenpreises.


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