Hinsichtlich eines etwaigen Vorsteuerabzugs aus den Stromkosten ist aber Folgendes zu beachten: Nimmt ein Arbeitnehmer das Stromtanken auf eigene Kosten vor (z.B. durch einen eigenen Hausanschluss), ist nicht der Arbeitgeber, sondern der Arbeitnehmer Bezieher des Stroms. Ein Vorsteuerabzug beim Arbeitgeber scheidet daher aus. Die vom Arbeitnehmer getragenen Stromkosten mindern allerdings lohnsteuerlich den geldwerten Vorteil oder können vom Arbeitgeber als Auslagenersatz steuerfrei ersetzt werden.
Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mittels Gehaltsumwandlung ein Elektro-Bike auch zur privaten Nutzung zur Verfügung stellt. Der geldwerte Vorteil beträgt in diesen Fällen 1% von ¼ des Bruttolistenpreises.
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