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Elterngeld, Elternzeit: Steuerlicher Begriff der „Sonstigen Bezüge“ ist maßgebend

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Das Elterngeld berechnet sich vom durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate vor dem Monat der Geburt des Kindes. Sonstige Bezüge, wie z.B. das als Einmalzahlung geleistete Weihnachts- oder Urlaubsgeld, werden allerdings bei der Bemessung des Elterngeldes nicht berücksichtigt (vgl. im Einzelnen das Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2020, beim Stichwort „Elterngeld, Elternzeit“ unter der Nr. 1 Buchstaben a und b).

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass es für die Beantwortung der Frage, ob eine Zuwendung des Arbeitgebers zum (zu berücksichtigenden) laufenden Arbeitslohn oder zu den (nicht zu berücksichtigenden) sonstigen Bezügen gehört, allein auf die lohnsteuerlichen Regelungen ankommt. Dabei ist zu beachten, dass Lohnnachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre steuerlich stets den sonstigen Bezügen zuzurechnen sind, wenn sie später als drei Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres zufließen. Das Bundessozialgericht betont in seinem Urteil, dass es gerade nicht darauf ankommt, für welchen Zeitraum der Arbeitgeber die Nachzahlung schuldet oder der Arbeitnehmer die Nachzahlung „erarbeitet“ hat.

(BSG-Urteil vom 27.6.2019  B 10 EG 3/18 R)


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