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Energiepreispauschale: Rückforderung bei unberechtigter Auszahlung

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Die meisten Arbeitnehmer haben im Jahr 2022 (zumeist im September 2022) von ihrem Arbeitgeber einmalig eine als Arbeitslohn zu versteuernde Energiepreispauschale von 300 € erhalten (vgl. hierzu auch die ausführlichen Erläuterungen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2023, beim Stichwort „Energiepreispauschale“).

Stellt der Arbeitgeber fest, dass er dem Arbeitnehmer die Energiepreispauschale zu Unrecht ausgezahlt hat (z.B., weil am maßgebenden Stichtag 1.9.2022 kein Dienstverhältnis vorlag oder kein erstes Dienstverhältnis mit den Steuerklassen I bis V), hat der Arbeitgeber selbst – auch nach Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2022 – die zu Unrecht vorgenommene Auszahlung der Energiepreispauschale zu korrigieren.

Da es sich in diesem Fall bei einer unberechtigten Auszahlung an den Arbeitnehmer letztlich nicht um eine Energiepreispauschale handelt, hat der Arbeitgeber den bisher als Energiepreispauschale in seiner Lohnsteuer-Anmeldung (in der Regel für den Anmeldungszeitraum August 2022) angegebenen Erstattungsbetrag von 300 € zu berichtigen mit der Folge, dass der Arbeitgeber diesen Betrag an das Finanzamt zurückzuzahlen hat. Eine Änderung der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitnehmers ist aber vom Arbeitgeber nicht vorzunehmen.

Der Arbeitgeber soll dem Arbeitnehmer bestätigen, dass er die Energiepreispauschale vom Arbeitnehmer zurückgefordert und zurückerhalten hat. Hierfür kann folgender Mustertext verwendet werden:
„Hiermit bestätige ich (Arbeitgeber A), dass ich die Energiepreispauschale an (Arbeitnehmer B) zu Unrecht ausgezahlt und deshalb zurückgefordert habe. Den Betrag von 300 € habe ich am xx.x.2023 zurückerhalten.“

Hat der Arbeitgeber die zu Unrecht von ihm ausgezahlte Energiepreispauschale nach Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung vom Arbeitnehmer zurückerhalten, wird der vom Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2022 bescheinigte Arbeitslohn (in dem die Energiepreispauschale von 300 € ja enthalten ist) bei der Einkommensteuer-Veranlagung um die vom Arbeitnehmer zurückgezahlte Energiepreispauschale gemindert. Die Rückzahlung ist allerdings vom Arbeitnehmer gegenüber seinem Wohnsitzfinanzamt glaubhaft zu machen. Dies geschieht insbesondere durch Vorlage der vorstehend beschriebenen Bestätigung (siehe Mustertext). Unabhängig vom Zeitpunkt der Rückzahlung (z.B. im Laufe des Jahres 2023) erfolgt die Minderung des Arbeitslohns um den Betrag von 300 € bei Durchführung der Einkommensteuer-Veranlagung des Arbeitnehmers für das Kalenderjahr 2022, weil in dem Jahr auch die ursprüngliche Lohnversteuerung zu Unrecht stattgefunden hat.

Hat ein Arbeitnehmer im Jahr 2022 ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer geringfügigen Beschäftigung erzielt, gehört die vom Arbeitgeber ausgezahlte Energiepreispauschale von einmalig 300 € kraft Gesetzes nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. In diesem Fall führt eine Rückforderung der Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber selbstverständlich auch nicht zu einer Minderung des Arbeitslohns.

Ist der Arbeitnehmer trotz der Rückforderung der ausgezahlten Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber der Ansicht, dass für ihn ein Anspruch auf die Energiepreispauschale besteht, wird das Finanzamt dies bei Durchführung der Einkommensteuer-Veranlagung für das Jahr 2022 abschließend prüfen.

(Nrn. 6.1 und 6.2 der FAQs des Bundesministeriums der Finanzen vom 19.5.2023)


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