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Entfernungspauschale für Fahrten zum Arbeitgeber-Sammelpunkt

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Bestimmt der Arbeitgeber durch arbeitsrechtliche Festlegung, dass ein Arbeitnehmer, der keine erste Tätigkeitsstätte hat, sich dauerhaft typischerweise arbeitstäglich an einem festgelegten Ort einfinden soll, um von dort seine unterschiedlichen eigentlichen Einsatzorte aufzusuchen oder dort die Arbeit aufzunehmen, werden die Fahrten des Arbeitnehmers von der Wohnung zu diesem Arbeitgeber-Sammelpunkt ebenfalls nur in Höhe der Entfernungspauschale (seit 1.1.2021 = jeweils 0,30 € für die ersten zwanzig Entfernungskilometer und jeweils 0,35 € ab dem 21. Entfernungskilometer) berücksichtigt (vgl. hierzu auch im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2021, das Stichwort „Entfernungspauschale“ unter Nr. 11 Buchstabe b).

Im Streitfall traf dies für einen Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte zu, der sich arbeitstäglich und dauerhaft am Betriebssitz des Arbeitgebers einzufinden hatte. Der Bundesfinanzhof setzt in diesem Fall die Entfernungspauschale auch dann an, wenn die Fahrten an einer dem Arbeitsplatz näher gelegenen Wohnung unterbrochen worden sind.

Hinweis: Bei Vorhandensein mehrerer Wohnungen werden Fahrten von der weiter entfernt liegenden Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte nur dann berücksichtigt, wenn sich dort der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers befindet und diese Wohnung nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.

(BFH-Urteil vom 14.9.2020  VI B 64/19)


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