Entschädigungen: Abfindungen und Nachteilsausgleich
Die Entschädigungsleistungen werden den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugewiesen, zu denen das entgangene Gehalt im Falle der Erzielung gehört hätte (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2018, auch das Stichwort „Entschädigungen“).
Auch wenn anlässlich der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gewährte Abfindungen grundsätzlich einheitlich zu beurteilen sind, ist laut Bundesfinanzhof zu prüfen, ob es sich um Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen handelt. Im Streitfall sah die Aufhebungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Zahlung einer Abfindung und eines Nachteilsausgleichs vor. Der Bundesfinanzhof hat daher den Streitfall für weitere Sachverhaltsfeststellungen an das Finanzgericht zurückverwiesen und auf Folgendes hingewiesen:
Es fehlt an einem Ersatz für entgangene Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Schaden ersetzt, den dieser infolge einer Verletzung arbeitsrechtlicher Fürsorgepflichten oder einer unerlaubten Handlung des Arbeitgebers erlitten hat. Denn damit werden nicht die Dienste des Arbeitnehmers vergütet, sondern ein vom Arbeitgeber verursachter Schaden ausgeglichen. Ein solcher Schadenersatz ist nicht steuerpflichtig (vgl. auch im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2018, das Stichwort „Schadensersatz“ unter Nr. 2). Allerdings ist auch zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Nachteilsausgleich – ggf. neben einem Entschädigungszweck – als selbständige Gegenleistung für vom Arbeitnehmer versprochene Verhaltenspflichten (z.B. Schweigen im Hinblick auf bestimmte Vorkommnisse) dienen sollte. Insoweit würde der Nachteilsausgleich zu steuerpflichtigen sonstigen Einkünften führen. Wird festgestellt, dass der Nachteilsausgleich sowohl steuerbare als auch nicht steuerbare Entschädigungen enthält und ist eine genaue Zuordnung nicht möglich, ist eine sachgerechte Aufteilung im Schätzungswege vorzunehmen.
(BFH-Urteil vom 11.7.2017 IX R 28/16, BStBl. 2018 II S. 86)
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