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Entschädigungen für den Verlust von Versorgungsanwartschaften

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Entschädigungen sind Leistungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden, d.h. an die Stelle weggefallener oder wegfallender Einnahmen treten.

Der Arbeitnehmer muss einen Schaden durch Wegfall von Einnahmen erlitten haben und die Zahlung muss unmittelbar dazu bestimmt sein, diesen Schaden auszugleichen. Eine solche Entschädigung setzt aber nicht die vollständige Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraus. Es genügt, wenn im Rahmen eines fortgesetzten Rechtsverhältnisses auf einer neuen Rechtsgrundlage eine Entschädigung für den Verlust (Wegfall) zukünftiger Ansprüche geleistet wird (sog. Teilentschädigung; vgl. auch im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2018, das Stichwort „Entschädigungen“ besonders unter Nr. 2).

 

Widerruft der Arbeitgeber einseitig die bisherige betriebliche Versorgungszusage und bietet er den Beschäftigten eine neue betriebliche Altersversorgung an, die zu wesentlich niedrigeren Ansprüchen führt, handelt es sich bei der Zahlung des Arbeitgebers, die den zukünftigen Einnahmeverlust teilweise ausgleichen soll, um eine solche Entschädigung. Weggefallen sind die Anwartschaften aus der bisherigen Versorgungszusage. Die Abfindungszahlung, mit der dieser Verlust teilweise ausgeglichen werden soll, beruht insoweit auf einer neuen Rechtsgrundlage. Eine Modifikation des bisherigen Vertrags liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn – wie im Streitfall – das bisherige System der betrieblichen Altersversorgung vom Arbeitgeber vollständig umgestellt wird und auf einer neuen Rechtsgrundlage beruht.

 

Die für das Vorliegen einer Entschädigung erforderliche „Zwangssituation“ ist nicht bereits deshalb zu verneinen, weil der Arbeitnehmer einer gütlichen Einigung zugestimmt hat. Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer für den Fall der Nichtzustimmung in Aussicht gestellt, keine Abfindung und lediglich reduzierte Versorgungsleistungen zu zahlen. Wenn der Arbeitnehmer unter diesen Bedingungen dem neuen Regelwerk zustimmt, steht er dabei unter einem nicht unerheblichen Druck.

 

Folge für den Streitfall: Die Teilentschädigung für den Verlust von Versorgungsanwartschaften war nach der Fünftelregelung ermäßigt zu besteuern (= Berechnung der Steuer für 1/5 der Entschädigung und Multiplikation mit fünf).

 

(BFH-Urteil vom 13.3.2018  IX R 12/17)

 

 

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