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Entschädigungen: Keine einheitliche Beurteilung von Entschädigung und Schadenersatz

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Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Arbeitnehmer gehören auch Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt worden sind. Die Entschädigung muss den Zweck haben, die wegfallenden Einnahmen zu ersetzen. Schadenersatz wegen der Verletzung anderer Rechtsgüter (z.B. der Gesundheit) führt ebenso wenig zu steuerpflichtigen Einkünften, wie etwa Ansprüche auf Ausgleich eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs oder auf Zahlung eines Schmerzensgelds (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2018, die Stichworte „Entschädigungen“ und „Schadensersatz“).

Verpflichtet sich der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses vertraglich dazu, mehrere Zahlungen an den Arbeitnehmer zu leisten, ist von einer einheitlichen Entschädigung nur auszugehen, wenn festgestellt wird, dass sämtliche Teilzahlungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt worden sind. Ist neben einer Entschädigung für entgangene Einnahmen, die sich ihrer Höhe nach im Rahmen des Üblichen bewegt, eine weitere Zahlung vereinbart worden, die den Rahmen des Üblichen in besonderem Maße überschreitet, spricht dies dafür, dass es sich insoweit nicht um eine Entschädigung für entgangene Einnahmen handelt. Von einer solchen Überschreitung in besonderem Maße geht der Bundesfinanzhof aus, wenn durch die zweite Teilzahlung die Höhe der Gesamtzahlung verdoppelt wird. Nach dem im Streitfall zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossenen Vergleich sollte zum einen eine (steuerpflichtige) Abfindung für die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie für mögliche Verdienstausfälle und zum anderen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht (nicht steuerpflichtiger) Schadenersatz geleistet werden.

(BFH-Urteil vom 9.1.2018  IX R 34/16)

 

 

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