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Entschädigungen: Unfallbedingte Leistungen als Ersatz für entgangenes Gehalt

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Bei Entschädigungen wegen Körperverletzung ist zu unterscheiden zwischen Beträgen, die den Verdienstausfall ersetzen und solchen, die als Ersatz für Arzt- und Heilungskosten und die Mehraufwendungen während der Krankheit, sowie als Ausgleich für immaterielle Einbußen in Form eines Schmerzensgeldes gewährt werden.

Nur soweit entgangene oder entgehende Einnahmen aufgrund der verminderten Erwerbsfähigkeit ersetzt werden, ist eine Entschädigung steuerpflichtig. Die Entschädigungsleistungen werden den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugewiesen, zu denen das entgangene Gehalt im Falle der Erzielung gehört hätte (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2018, auch das Stichwort „Entschädigungen“).

Als außerordentliche Einkünfte wird die Entschädigungsleistung nach der sog. Fünftelregelung grundsätzlich ermäßigt besteuert. Das bedeutet, dass die Steuer für 1/5 der Entschädigungsleistung berechnet und dann mit fünf multipliziert wird. Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass die Zahlung eines zu verrechnenden Vorschusses auf die in demselben Kalenderjahr geleistete Entschädigung der Anwendung der Fünftelregelung nicht entgegensteht. Auch zwei selbständige Entschädigungszahlungen (z.B. eine freiwillige Zahlung und eine spätere Zahlung aufgrund eines geschlossenen Vergleichs) in einem zeitlichen Abstand von sechs Jahren sind für die Anwendung der Fünftelregelung nicht einheitlich, sondern gesondert zu beurteilen.

(BFH-Urteil vom 11.10.2017 IX R 11/17)

 

 

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