Fahrkostenzuschüsse: Bescheinigung des steuerfreien Job-Tickets
Die Fahrten müssen mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) durchgeführt werden; die Steuerbefreiung gilt also u.a. nicht bei Benutzung bei Benutzung eines Taxis, Mietwagens oder Pkw (eigener Pkw oder Firmenwagen; vgl. im Einzelnen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2019, die Ausführungen bei den Stichwörtern „Fahrkostenzuschüsse“, „Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte“ und „Freifahrten“). Eine private Nutzung der Fahrberechtigung durch den Arbeitnehmer oder seine Angehörigen ist unbeachtlich, wenn deren Umfang von verhältnismäßig geringer Bedeutung ist. Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen (Barzuschüsse und Sachleistungen) mindern zudem die beim Arbeitnehmer als Werbungskosten zu berücksichtigende Entfernungspauschale und müssen daher in der Lohnsteuerbescheinigung angegeben werden.
Beispiel
| Üblicher Endpreis einer Monatskarte (= Job-Ticket) | 100,00 € |
| vom Verkehrsträger eingeräumte Ermäßigung (10%) | 10,00 € |
| Differenz | 90,00 € |
| davon 96% | 86,40 € |
In der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitnehmers ist ein Betrag von 1036,80 € zu bescheinigen (= 86,40 € x 12 Monate). Dieser steuerfreie Betrag mindert die beim Arbeitnehmer als Werbungskosten zu berücksichtigende Entfernungspauschale.
Da die Arbeitgeberleistungen (Barzuschüsse und Sachleistungen) zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden müssen, ist eine Gehaltsumwandlung nicht zulässig. In den in der Praxis äußerst seltenen Fällen der Gehaltsumwandlung zugunsten eines Job-Tickets (= Sachleistung) scheidet daher eine Steuerbefreiung aus. Vorteile bis 44-Euro monatlich bleiben allerdings in diesen Fällen aufgrund der Anwendung der 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge steuer- und beitragsfrei, sofern diese noch nicht anderweitig ausgeschöpft wurde.
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