Fahrkostenzuschüsse: Steuerfreie Arbeitgeberleistungen für Fern- und Nahverkehr
In diesem Anwendungsschreiben differenziert die Finanzverwaltung nicht zwischen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einerseits und Privatfahrten andererseits, sondern zwischen Fernverkehr und Nahverkehr. Im Einzelnen gilt Folgendes:
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Zum Personenfernverkehr gehören Fernzüge der Deutschen Bahn (ICE, IC und EC), Fernbusse auf festgelegten Linien oder Routen und Haltepunkten sowie vergleichbare Züge anderer Anbieter (z.B. TGV, Thalys). Die Steuerfreiheit von Arbeitgeberleistungen (Sachleistungen und Barzuschüsse) für Fahrberechtigungen im Personenfernverkehr gilt nur für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Arbeitgeberleistungen für Privatfahrten im Personenfernverkehr sind steuerpflichtig. Geht eine Fahrberechtigung im Personenfernverkehr über die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte hinaus, ist die Arbeitgeberleistung anteilig in Höhe des regulären Verkaufspreises für die Strecke Wohnung/erster Tätigkeitsstätte für den entsprechenden Gültigkeitszeitraum steuerfrei. Der den regulären Verkaufspreis für die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte übersteigende Betrag ist steuerpflichtig.
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Zum Personennahverkehr gehören alle öffentlichen Verkehrsmittel, die nicht zum Personenfernverkehr gehören; ausgenommen hiervon sind grundsätzlich Taxen. Die Steuerfreiheit von Arbeitgeberleistungen (Sachleistungen und Barzuschüsse) für Fahrberechtigungen im Personennahverkehr gilt unabhängig von der Art der Fahrt, also sowohl bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als auch bei reinen Privatfahrten.
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Erhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine Fahrberechtigung für den Personenfernverkehr (z.B. eine BahnCard), die neben den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte auch für Fahrten eingesetzt werden kann, die zu steuerfreien Reisekosten führen (= Fahrten im Rahmen beruflich veranlasster Auswärtstätigkeiten, Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung), ist die Steuerbefreiungsvorschrift für Reisekosten gegenüber der Steuerbefreiungsvorschrift für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vorrangig anzuwenden.
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Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen (Sachleistungen und Barzuschüsse) mindern insgesamt (auch der Anteil für Privatfahrten) die als Werbungskosten abziehbare Entfernungspauschale; die im vorhergehenden Absatz beschriebene vorrangige Inanspruchnahme der Steuerbefreiungsvorschrift für Reisekosten ist daher für den Arbeitnehmer vorteilhaft. Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen sind im Lohnkonto des jeweiligen Arbeitnehmers aufzuzeichnen und in dessen Lohnsteuerbescheinigung anzugeben.
(BMF-Schreiben vom 15.8.2019 IV C 5 – S 2342/19/10007 :001; DOK 2019/0678827)



