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Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte: Barzuschüsse des Arbeitgebers und 15-Tage-Regelung

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Im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2021, ist beim Stichwort „Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte“ unter Nr. 5 Buchstabe c beschrieben, dass der Arbeitgeber bei der Pauschalierung von Barzuschüssen mit 15% für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit dem eigenen Pkw des Arbeitnehmers aus Vereinfachungsgründen von 15 Tagen monatlich ausgehen kann. Diese 15-Tage-Regelung gilt aber nicht im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren. Hat der Arbeitgeber einen höheren Betrag pauschal besteuert, als der Arbeitnehmer bei der Einkommensteuer-Veranlagung in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen kann, wird der Mehrbetrag in der Einkommensteuer-Veranlagung des Arbeitnehmers dem Bruttoarbeitslohn hinzugerechnet.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer führt an 100 Tagen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit dem eigenen Pkw durch (20 Entfernungskilometer). Die Entfernungspauschale beträgt:

100 Tage x 20 km x 0,30 €                 600 €

Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer einen Barzuschuss in Höhe der Entfernungspauschale und wendet die monatliche 15-Tage-Regelung an. Der Barzuschuss beträgt:

180 Tage x 20 km x 0,30 €               1 080 €

Der pauschal mit 15% besteuerte Barzuschuss des Arbeitgebers übersteigt die Entfernungspauschale. Der Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers ist in der Einkommensteuer-Veranlagung um 480 € (1080 € abzüglich 600 €) zu erhöhen.

(§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG)


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