Firmenfitnessmitgliedschaften: Ermittlung der Höhe des geldwerten Vorteils
Auf die eigene Vertragsbindung des Arbeitgebers gegenüber den Fitnesseinrichtungen (z.B. Erwerb von einjährigen Trainingslizenzen) kommt es hingegen nicht an. Da Firmenfitnessmitgliedschaften in der Regel nicht an Endverbraucher vertrieben werden, kann der Sachbezug mit den Aufwendungen des Arbeitgebers (einschließlich sämtlicher Nebenkosten und Umsatzsteuer) bewertet werden (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2023, das Stichwort „Firmenfitnessmitgliedschaften”).
Die anteiligen monatlichen Aufwendungen des Arbeitgebers sind auf die Anzahl der teilnehmenden Arbeitnehmer und nicht auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen aufzuteilen. Die monatliche Höhe des geldwerten Vorteils bei den einzelnen Arbeitnehmern variiert daher.
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Busche, Daniel kommentiert am 22.11.2023 um 09:37:
Guten Tag, dies Betrachtungsweise eröffnet sich mir nicht. Wenn ein Arbeitgeber ein Lizenzpaket für 50 Arbeitnehmer erwirbt und es wird nur von 40 Mitarbeitenden angenommen und genutzt, der Lizenzpreis sich aber je potentiellen Teilnehmer zusammensetzt, dann ist die Umlage der Aufwendungen auf die tatsächlich Teilnehmenden nicht sachgerecht. Der Arbeitgeber will dem einzelnen den Lizenzwert je Person zuwenden und nicht zusätzlich den Lizenzwert anderer Personen. Diese Umlageberechnung ist weder sachlich oder steuerrechtlich, noch prozessual nachvollziehbar. Der MItarbeitende kann nur eine Lizenz beanspruchen, deren Preis festgelegt ist.



