rehm-verlag   Online-Produkte öffnen

Firmenfitnessmitgliedschaften: Ermittlung der Höhe des geldwerten Vorteils

2 Bewertungen

Bei einer sog. Firmenfitnessmitgliedschaft des Arbeitgebers hat der teilnehmende Arbeitnehmer das Recht, die in dem Programm enthaltenden Einrichtungen zu nutzen. Dabei ist von einem monatlichen Zufluss des geldwerten Vorteils auszugehen, wenn der Arbeitgeber sein vertragliches Versprechen, den teilnehmenden Arbeitnehmern die Nutzung bestimmter Fitnesseinrichtungen zu ermöglichen, fortlaufend durch Einräumung der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit erfüllt.

Auf die eigene Vertragsbindung des Arbeitgebers gegenüber den Fitnesseinrichtungen (z.B. Erwerb von einjährigen Trainingslizenzen) kommt es hingegen nicht an. Da Firmenfitnessmitgliedschaften in der Regel nicht an Endverbraucher vertrieben werden, kann der Sachbezug mit den Aufwendungen des Arbeitgebers (einschließlich sämtlicher Nebenkosten und Umsatzsteuer) bewertet werden (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2023, das Stichwort „Firmenfitnessmitgliedschaften”).

Die anteiligen monatlichen Aufwendungen des Arbeitgebers sind auf die Anzahl der teilnehmenden Arbeitnehmer und nicht auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen aufzuteilen. Die monatliche Höhe des geldwerten Vorteils bei den einzelnen Arbeitnehmern variiert daher.


Weitere Informationen?

Hier finden Sie weitere aktuelle News zum Lohnsteuerrecht

Weitere Artikel zu folgenden Schlagworten:
Mein Kommentar
Sie sind nicht eingeloggt
Bitte benachrichtigen Sie mich bei neuen Kommentaren.
Ihr Kommentar erscheint unter Verwendung Ihres Namens. Weitere Einzelheiten zur Speicherung und Nutzung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
1 Kommentar zu diesem Beitrag
kommentiert am 22.11.2023 um 09:37:
Guten Tag, dies Betrachtungsweise eröffnet sich mir nicht. Wenn ein Arbeitgeber ein Lizenzpaket für 50 Arbeitnehmer erwirbt und es wird nur von 40 Mitarbeitenden angenommen und genutzt, der Lizenzpreis sich aber je potentiellen Teilnehmer zusammensetzt, dann ist die Umlage der Aufwendungen auf die tatsächlich Teilnehmenden nicht sachgerecht. Der Arbeitgeber will dem einzelnen den Lizenzwert je Person zuwenden und nicht zusätzlich den Lizenzwert anderer Personen. Diese Umlageberechnung ist weder sachlich oder steuerrechtlich, noch prozessual nachvollziehbar. Der MItarbeitende kann nur eine Lizenz beanspruchen, deren Preis festgelegt ist.
Banner LexLohn 2024_355x280px_Produkte Beton.png
banner-arbeits-und-lohnsteuerrecht.png
Banner Quizwelt_min.jpg
Lohnsteuerrecht.png

Wählen Sie unter 14 kostenlosen Newslettern!

Mit den rehm Newslettern zu vielen Fachbereichen sind Sie immer auf dem Laufenden.

SX_LOGIN_LAYER