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Firmenwagen zur privaten Nutzung: 1%-Bruttolistenpreisregelung beim Alleingesellschafter-Geschäftsführer

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Bei Zurverfügungstellung eines Firmenwagens kommt es für den Ansatz eines geldwerten Vorteils nach der monatlichen 1%-Bruttolistenpreisregelung nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs allein darauf an, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer tatsächlich den Firmenwagen zur privaten Nutzung arbeitsvertraglich oder doch zumindest auf der Grundlage einer konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung überlassen hat oder nicht; es kommt also für die Versteuerung auf die Möglichkeit der privaten Nutzung und nicht auf die tatsächliche Privatnutzung an (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2021, das Stichwort „Firmenwagen zur privaten Nutzung“ unter Nr. 18 Buchstabe a).

Die Behauptung des Arbeitnehmers, den Firmenwagen nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt zu haben, genügt nicht, um die Besteuerung des Nutzungsvorteils zu vermeiden. Dieser allgemeine Grundsatz gilt auch für Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, denen die GmbH einen Firmenwagen vereinbarungsgemäß auch zur Privatnutzung überlassen hat. Der Bundesfinanzhof hält damit an seiner bisherigen Rechtsprechung weiterhin fest.

(BFH-Urteil vom 16.10.2020  VI B 13/20)

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