Firmenwagen zur privaten Nutzung: Arbeitnehmer-Aufwendungen im Sozialversicherungsrecht
Die Finanzverwaltung wendet die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs an. Dabei ist der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren zur Anrechnung der individuellen Fahrzeugkosten des Arbeitnehmers verpflichtet, wenn sich aus der arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage nichts anderes ergibt. Hierzu hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber jährlich fahrzeugbezogen schriftlich die Höhe der individuellen Kraftfahrzeugkosten und die Gesamtfahrleistung Fahrzeugs zu erklären und im Einzelnen umfassend darzulegen und belastbar nachzuweisen. Der Arbeitgeber hat aufgrund dieser Erklärungen und Belege des Arbeitnehmers den Lohnsteuerabzug durchzuführen, sofern der Arbeitnehmer nicht erkennbar unrichtige Angaben macht. Ermittlungspflichten des Arbeitgebers ergeben sich hierdurch nicht. Die Erklärungen und Belege des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber im Original zum Lohnkonto zu nehmen. Es ist aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn für den Lohnsteuerabzug zunächst vorläufig fahrzeugbezogen die Erklärung des Vorjahres zugrunde gelegt wird. Nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses ist der tatsächlich zu versteuernde Nutzungswert zu ermitteln und eine etwaige Lohnsteuerdifferenz bis zur elektronischen Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung an die Finanzverwaltung auszugleichen. Danach kann der Arbeitnehmer eine Minderung des Nutzungswerts nur noch im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahrengeltend machen. Vgl. zu der vorstehenden Auffassung der Finanzverwaltung die ausführlichen Erläuterungen und Beispiele im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2018, beim Stichwort „Firmenwagen zur privaten Nutzung“ unter Nr. 9.
Aufgrund des Verweises in der Sozialversicherungsentgeltverordnung auf die steuerlichen Vorschriften zur Bewertung von Sachbezügen ist die steuerliche Minderung des Nutzungswerts durch den Arbeitgeber auch beitragsrechtlich zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn die steuerliche Minderung des Nutzungswerts durch den Arbeitgeber – bis zur elektronischen Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung für das vorangegangene Kalenderjahr oder im Laufe des Kalenderjahres wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses – rückwirkend erfolgt. Eine steuerliche Minderung des Nutzungswerts erst im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung des Arbeitnehmers führt aber nicht zur nachträglichen Beitragsfreiheit in Höhe der Minderung des Nutzungswerts.
(Ergebnis zu TOP 2 der Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 22.3.2018)
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