Firmenwagen zur privaten Nutzung: Bruttolistenpreis auch bei Sonderrabatten
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass auch die Besteuerung der Privatnutzung von Taxen nach der 1%-Regelung auf der Grundlage des Bruttolistenpreises und nicht nach den besonderen Herstellerpreislisten für Taxen und Mietwagen zu erfolgen hat. Bruttolistenpreis ist nämlich nur der Preis, zu dem ein Steuerpflichtiger das Fahrzeug als Privatkunde erwerben könnte. Denn der im Gesetz erwähnte Listenpreis soll nicht die Neuanschaffungskosten und auch nicht den gegenwärtigen Wert des Fahrzeugs abbilden; vielmehr handelt es sich um eine generalisierende Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Privatnutzung eines betrieblichen Pkw. Das Urteil ist von Bedeutung für alle Sonderpreislisten mit Sonderrabatten, die ein Fahrzeughersteller bestimmten Berufsgruppen gewährt.
(BFH-Urteil vom 8.11.2018 III R 13/16)



