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Firmenwagen zur privaten Nutzung: Geldwerter Vorteil für Privatfahrten bei Fahrzeugpool

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Stehen den nutzungsberechtigten Arbeitnehmern bei Vorhandensein eines Fahrzeugpools mehrere Kraftfahrzeuge für Privatfahrten zur Verfügung, ist der pauschale Nutzungswert für diese Privatfahrten mit 1% der Listenpreise aller Kraftfahrzeuge zu ermitteln und die Summe durch die Anzahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen.

Stehen den nutzungsberechtigten Arbeitnehmern bei Vorhandensein eines Fahrzeugpools mehrere Kraftfahrzeuge für Privatfahrten zur Verfügung, ist der pauschale Nutzungswert für diese Privatfahrten mit 1% der Listenpreise aller Kraftfahrzeuge zu ermitteln und die Summe durch die Anzahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Anzahl der Nutzungsberechtigten die in einem Fahrzeugpool zur Verfügung stehenden Kraftfahrzeuge übersteigt oder unterschreitet. Hierauf hat die Finanzverwaltung in ihrem aktuellen Anwendungsschreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung der Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer hingewiesen (vgl. auch Nr. 3 des Newsletterservices des Lexikons für das Lohnbüro für den Monat Mai 2018). Die praktischen Auswirkungen sollen durch folgendes Beispiel verdeutlicht werden:

 

Beispiel

Im Fahrzeugpool des Unternehmens befinden sich vier Fahrzeuge mit Bruttolistenpreisen von 35 000 €, 42 000 €, 51 000 € und 62 000 €. Fünf Arbeitnehmer sind berechtigt, auf diesen Fahrzeugpool zuzugreifen und die Fahrzeuge auch für Privatfahrten zu nutzen.

Zum 30.6.2018 scheiden von diesen fünf Arbeitnehmern zwei Arbeitnehmer aus. Die verbleibenden drei Arbeitnehmer können auch ab Juli 2018 auf den Fahrzeugpool mit den vier Fahrzeugen zugreifen.

Die Summe der Bruttolistenpreise der vier Fahrzeuge im Fahrzeugpool beträgt 190 000 €. Bei Anwendung der 1%-Bruttolistenpreisregelung ergibt sich ein monatlicher geldwerter Vorteil von 1900 € (= 1% von 190 000 €).

In den Monaten Januar bis Juni 2018 ist dieser geldwerte Vorteil gleichmäßig auf fünf Arbeitnehmer zu verteilen, sodass sich je Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil von 380 € ergibt (1900 € : fünf Arbeitnehmer).

Ab Juli 2018 ist der geldwerte Vorteil von 1900 € aufgrund des Ausscheidens von zwei Arbeitnehmern nur noch auf die verbliebenden drei Arbeitnehmer zu verteilen. Für diese drei Arbeitnehmer ergibt sich ein geldwerter Vorteil in Höhe von jeweils 633 € monatlich (1900 € : drei Arbeitnehmer).

(Randziffer 11 des BMF-Schreibens vom 4.4.2018, BStBl. I S. 592)

 

 

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