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Firmenwagen zur privaten Nutzung: Nachträglich freigeschaltete Sonderausstattung

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Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung, wird der sich hierfür ergebende geldwerte Vorteil für die Privatnutzung und die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte regelmäßig nach der monatlichen 1%-/0,03%-Bruttolistenpreisregelung und nicht nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt.

Maßgebender Bruttolistenpreis ist der inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer. Bei Elektrofahrzeugen ist unter weiteren Voraussetzungen lediglich die Hälfte oder ein Viertel des Bruttolistenpreises anzusetzen.

Eine in den Bruttolistenpreis einzubeziehende Sonderausstattung liegt nur dann vor, wenn das Fahrzeug werkseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung damit ausgestattet ist. Eine nachträglich eingebaute Sonderausstattung wirkt sich damit nicht erhöhend auf den Bruttolistenpreis aus (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2023, das Stichwort „Firmenwagen zur privaten Nutzung“ unter Nr. 3 Buchstabe a). Entsprechendes gilt für eine nachträglich freigeschaltete vorinstallierte Sonderausstattung wie z.B. Navigationssysteme, Infotainment, Lichtpakete oder Parkassistenten. In den Bruttolistenpreis ist lediglich die Sonderausstattung einzubeziehen, die im Zeitpunkt der Erstzulassung installiert und freigeschaltet ist.

(Randnummer 17 des BMF-Schreibens vom 3.3.2022, BStBl. I S. 232)


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