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Firmenwagen zur privaten Nutzung: Privatnutzung trotz Nutzungsverzicht

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Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Firmenwagen für berufliche Fahrten anlässlich von Auswärtstätigkeiten zur Verfügung kann in den folgenden Fällen vom Ansatz eines geldwerten Vorteils für die Privatnutzung abgesehen werden:

Dem Nutzungsverbot des Arbeitgebers für Privatfahrten (= kein geldwerter Vorteil) wird ein ausdrücklich mit Wirkung für die Zukunft erklärter schriftlicher Nutzungsverzicht des Arbeitnehmers auf Privatfahrten gleichgestellt (ebenfalls kein geldwerter Vorteil), wenn aus außersteuerlichen Gründen ein Nutzungsverbot des Arbeitgebers nicht in Betracht kommt und der Nutzungsverzicht dokumentiert wird. Die erwähnten „außersteuerlichen Gründe“ dürfen nicht im Ermessen des Arbeitgebers stehen, sondern müssen sich z.B. aus einer Betriebsvereinbarung oder sonstigen Vereinbarung ergeben. Die Nutzungsverzichtserklärung ist als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen.

Nutzt der Arbeitnehmer in diesen Fällen einen Firmenwagen dennoch (auch) privat, ist der geldwerte Vorteil nach der Bruttolistenpreisregelung zu ermitteln, da keine „unbefugte“ Privatnutzung vorliegt, die zu einer Schadenersatzforderung des Arbeitgebers führen würde (vgl. auch Nr. 3 des Newsletterservices des Lexikons für das Lohnbüro für den Monat Mai 2018). Hierzu folgendes Beispiel:

Beispiel

Im Unternehmen des Arbeitgebers A haben alle Arbeitnehmer ab der zweiten Führungsebene nach der Betriebsvereinbarung Anspruch auf einen Firmenwagen (auch) zur Privatnutzung (Bruttolistenpreis 50 000 €). Arbeitnehmer B verzichtet schriftlich auf eine Privatnutzung. Die Nutzungsverzichtserklärung wird zum Lohnkonto des B genommen. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung wird festgestellt (z.B. anhand eines Bußgeldbescheids), dass B einen Firmenwagen des A dennoch (auch) privat genutzt hat.

Aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, dass der Nutzungsverzicht des B nicht ernst gemeint war und letztlich auch nicht umgesetzt worden ist. Aus diesem Grund ist bei B für die Privatnutzung des Firmenwagens ein steuer- und sozialversicherungspflichtiger monatlicher geldwerter Vorteil in folgender Höhe anzusetzen: 1% von 50 000 € = 500 €.

(Randnummer 17 des BMF-Schreibens vom 4.4.2018, BStBl. I S. 592)

 

 

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