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Firmenwagen zur privaten Nutzung: Schätzung des Bruttolistenpreises bei einem Importfahrzeug

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Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch zur Privat-nutzung zur Verfügung, wird der monatliche steuer- und sozialversicherungspflichtige geldwerte Vorteil regelmäßig mit 1% des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung angesetzt; dies entspricht der Preisempfehlung des Herstellers für den Endverkauf auf dem inländischen Neuwagenmarkt.

Alternativ kommt die sog. Fahrtenbuchmethode zur Anwendung, die allerdings den Nachweis aller Fahrten und der Gesamtkosten voraussetzt. Der geldwerte Vorteil wird dann in Höhe der auf die Privatfahrten entfallenden Kosten angesetzt (vgl. zur Ermittlung des geldwerten Vorteils im Einzelnen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2018, das Stichwort „Firmenwagen zur privaten Nutzung“ unter den Nrn. 2 und 3).

Der Bundesfinanzhof hat nunmehr entschieden, dass der inländische Bruttolistenpreis zu schätzen ist, wenn das Fahrzeug ein Importfahrzeug ist und weder ein inländischer Bruttolistenpreis vorhanden ist noch eine Vergleichbarkeit mit einem bau- und typengleichen inländischen Fahrzeug besteht. Diese Schätzung ist jedenfalls dann nicht zu hoch angesetzt, wenn sie sich an den typischen Bruttoabgabenpreisen orientiert, die Importfahrzeughändler, welche das betreffende Fahrzeug selbst importieren, von ihren Endkunden verlangen. Im Streitfall führte dies dazu, dass für die Bemessung des geldwerten Vorteils nach der 1%-Regelung nicht der amerikanische Bruttolistenpreis (= 53 900 €) oder die Anschaffungskosten (= 78 900 €), sondern der Bruttoabgabenpreis des Importeurs anzusetzen war (= 75 900 €). Der ausländische Bruttolistenpreis spiegelt nach Meinung des Gerichts nicht die Preisempfehlung des Herstellers für den Endverkauf auf dem inländischen Neuwagenmarkt wider und orientiert sich nicht an den inländischen Marktgegebenheiten.

(BFH-Urteil vom 9.11.2017  III R 20/16)


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