Firmenwagen zur privaten Nutzung: Vergünstigungen für Brennstoffzellenfahrzeuge
Hierzu folgende beispielhafte Tabelle:
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Anschaffungsjahr des Fahrzeugs |
Minderungsbetrag in Euro je kWh Speicherkapazität |
Höchstbetrag in Euro |
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2017 |
300 |
8 000 |
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2018 |
250 |
7 500 |
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2019 |
200 |
7 000 |
Bei der Fahrtenbuchmethode ist die Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung in pauschaler Höhe – entsprechend den vorstehend beschriebenen Grundsätzen – um die Kosten für das Batteriesystem zu mindern.
Sowohl bei der Bruttolistenpreisregelung als auch bei der Fahrtenbuchmethode ist die Minderung nicht vorzunehmen, wenn das Batteriesystem nicht zusammen mit dem Fahrzeug angeschafft wird, sondern für die Überlassung ein zusätzliches Entgelt zu entrichten ist.
Die vorstehenden Regelungen sind auch für Brennstoffenzellenfahrzeuge anzuwenden. Der Batteriekapazität von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen ist bei Brennstoffzellenfahrzeugen die im Fahrzeug gespeicherte Energie vergleichbar. Dieser Wert wird in der Zulassungsbescheinigung Teil I in Ziffer 22 angegeben und ist für die Ermittlung der Minderungsbeträge heranzuziehen.
(BMF-Schreiben vom 24.1.2018 IV C 6 – S 2177/13/10002; DOK 2018/0017462)
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