rehm-verlag   Online-Produkte öffnen

Firmenwagen zur privaten Nutzung: Vergünstigungen für Brennstoffzellenfahrzeuge

Jetzt bewerten!

Wird ein Elektro- oder ein extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer auch privat genutzt, sind für die Ermittlung des geldwerten Vorteils die Kosten für das Batteriesystem nicht zu berücksichtigen (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2018, die Erläuterungen beim Stichwort „Firmenwagen zur privaten Nutzung“ unter den Nrn. 2 und 3). Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der Prozent-Methode ist der Bruttolistenpreis pauschal um die Kosten für das Batteriesystem zu mindern.

Hierzu folgende beispielhafte Tabelle:

Anschaffungsjahr des Fahrzeugs

Minderungsbetrag in Euro je kWh Speicherkapazität

Höchstbetrag in Euro

2017

300

8 000

2018

250

7 500

2019

200

7 000

Bei der Fahrtenbuchmethode ist die Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung in pauschaler Höhe – entsprechend den vorstehend beschriebenen Grundsätzen – um die Kosten für das Batteriesystem zu mindern.

Sowohl bei der Bruttolistenpreisregelung als auch bei der Fahrtenbuchmethode ist die Minderung nicht vorzunehmen, wenn das Batteriesystem nicht zusammen mit dem Fahrzeug angeschafft wird, sondern für die Überlassung ein zusätzliches Entgelt zu entrichten ist.

Die vorstehenden Regelungen sind auch für Brennstoffenzellenfahrzeuge anzuwenden. Der Batteriekapazität von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen ist bei Brennstoffzellenfahrzeugen die im Fahrzeug gespeicherte Energie vergleichbar. Dieser Wert wird in der Zulassungsbescheinigung Teil I in Ziffer 22 angegeben und ist für die Ermittlung der Minderungsbeträge heranzuziehen.
(BMF-Schreiben vom 24.1.2018  IV C 6 – S 2177/13/10002; DOK 2018/0017462)


Weitere Informationen?
Hier finden Sie weitere aktuelle News zum Lohnsteuerrecht

Mein Kommentar
Sie sind nicht eingeloggt
Bitte benachrichtigen Sie mich bei neuen Kommentaren.
Ihr Kommentar erscheint unter Verwendung Ihres Namens. Weitere Einzelheiten zur Speicherung und Nutzung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
0 Kommentare zu diesem Beitrag
Banner LexLohn 2024_355x280px_Produkte Beton.png
banner-arbeits-und-lohnsteuerrecht.png
Banner Quizwelt_min.jpg
Lohnsteuerrecht.png
SX_LOGIN_LAYER