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Fortbildungskosten: Arbeitgebererstattung bei erfolgreicher Abschlussprüfung

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Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Studiengebühren für ein berufsbegleitendes Studium, handelt es sich um eine nicht zu Arbeitslohn führende Leistung im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, wenn

  • es sich nicht um eine Erstausbildung handelt,

  • eine berufliche Veranlassung für das Studium gegeben ist und

  • durch das Studium die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers erhöht werden soll.

Außerdem muss der Arbeitgeber die Übernahme vom Arbeitnehmer geschuldeter Studiengebühren vorab schriftlich zugesagt haben (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2018, das Stichwort „Fortbildungskosten“ unter Nr. 2 Buchstabe d).

Nicht selten wird die Erstattung des Arbeitgebers vom erfolgreichen Bestehen der Abschlussprüfung abhängig gemacht. in diesem Fall geht die Finanzverwaltung von einem steuer- und beitragspflichtigen Bonus und nicht von einer bedingungslosen, von vornherein vereinbarten Kostenübernahme aus.

Beispiel

Eine Bankangestellte macht von September 2016 bis August 2018 eine Fortbildung zur Bankfachwirtin. Nach der im Juli 2016 getroffenen Vereinbarung erstattet die Bank die angefallenen Lehrgangs- und Prüfungsgebühren, wenn die Bankangestellte die Abschlussprüfung besteht. Der Bankangestellten sind in den Jahren 2016 bis 2018 jeweils 3000 € Fortbildungskosten entstanden. Nach erfolgreicher Abschlussprüfung erstattet ihr die Bank im Oktober 2018 einen Betrag von 5000 €.

Die Bankangestellte kann bei ihren Einkommensteuer-Veranlagungen 2016 bis 2018 jeweils einen Betrag von 3000 € als Werbungkosten geltend machen. Die Erstattung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren durch die Bank im Oktober 2018 führt zu steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn, da es sich um eine Art Bonus handelt.

(R 19.7 LStR)

 

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