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Geringfügige Beschäftigung: Senkung der Umlage U2 ab 1. Juni 2019

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Die Umlage U2 ist für den Ausgleich der Aufwendungen nach dem Mutterschutzgesetz zu entrichten. Sie errechnet sich aus den Bruttoarbeitsentgelten aller im Betrieb geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer und beträgt seit dem 1. Juni 2019 0,19% (zuvor 0,24%). 

Bei geringeren Kosten erhalten Arbeitgeber weiterhin die volle Leistung der Arbeitgeberversicherung. Die Umlage U1 – für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für die Entgeltfortzahlung bei Krankheit – beträgt weiterhin unverändert 0,9% der Bruttoarbeitsentgelte aller im Betrieb geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer. Vgl. zu den Umlagen U1 und U2 auch die Ausführungen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2019, beim Stichwort „Geringfügige Beschäftigung“ unter Nr. 21.

(Minijob-Newsletter 5/2019 vom 28.5.2019)

 


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