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Geringfügige Beschäftigung: Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung maßgebend

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Bisher konnte es in Einzelfällen – insbesondere bei schwankenden Arbeitslöhnen – zu unterschiedlichen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Beurteilungen kommen, ob eine geringfügige Beschäftigung vorliegt oder nicht.

So lehnte die Finanzverwaltung das Vorliegen eines geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisses ab, wenn ein vorhersehbares Überschreiten der monatlichen Entgeltgrenze von 450 € in mehr als drei Monaten innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums vorlag. Dies galt auch dann, wenn die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 5400 € (450 € x 12 Monate) nicht überschritten wurde (vgl. auch im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2018, das Stichwort „Geringfügige Beschäftigung“ unter Nr. 3 Buchstabe c mit Beispiel).

Um in der Praxis die notwendige Rechtsklarheit sicherzustellen, sollen unterschiedliche Auslegungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht über das Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung vermieden werden. Dies soll dadurch gewährleistet werden, dass der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung über das Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung steuerlich gefolgt wird.

 

 

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