Geringfügige Beschäftigung: Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung maßgebend
So lehnte die Finanzverwaltung das Vorliegen eines geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisses ab, wenn ein vorhersehbares Überschreiten der monatlichen Entgeltgrenze von 450 € in mehr als drei Monaten innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums vorlag. Dies galt auch dann, wenn die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 5400 € (450 € x 12 Monate) nicht überschritten wurde (vgl. auch im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2018, das Stichwort „Geringfügige Beschäftigung“ unter Nr. 3 Buchstabe c mit Beispiel).
Um in der Praxis die notwendige Rechtsklarheit sicherzustellen, sollen unterschiedliche Auslegungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht über das Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung vermieden werden. Dies soll dadurch gewährleistet werden, dass der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung über das Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung steuerlich gefolgt wird.
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