Geringfügige Beschäftigung: Zuschläge bei Krankheit oder Mutterschutz
Die dann als Arbeitsentgelt zu berücksichtigenden Zuschläge wirken sich jedoch nicht auf den Status der geringfügig entlohnten Beschäftigung aus. Dies gilt unabhängig davon, ob ein arbeitsrechtlicher Anspruch darauf besteht. In diesen Fällen sind allerdings auch von einem 450 Euro übersteigenden Betrag die im Rahmen der geringfügigen Beschäftigung entfallenden Abgaben (Pauschalbeiträge, Umlagen, Steuern) an die Minijob-Zentrale zu zahlen. Diese Ausnahmeregelung findet aber keine Anwendung für ebenfalls als Arbeitsentgelt zu berücksichtigende SFN-Zuschläge während bezahlter Urlaubs- oder Feiertage, weil die Zahlung aus diesen Anlässen einplanbar und vorhersehbar ist.
Beispiel
Arbeitgeber A ist Inhaber einer Großbäckerei und beschäftigt B als Minijobberin auf 450-Euro-Basis. Für ihre regelmäßige Nachtarbeit erhält sie steuerfreie SFN-Zuschläge in Höhe von 50 Euro, die ihrem Lohn zugerechnet werden. B erwartet einige Zeit später ein Kind und fällt aufgrund eines Beschäftigungsverbots aus. A ist als Arbeitgeber dennoch gesetzlich dazu verpflichtet, ihren Verdienst weiter zu zahlen – samt den SFN-Zuschlägen.
Da B die Arbeitsleistung nicht erbringt, wird der SFN-Zuschlag von 50 Euro nunmehr steuer- und beitragspflichtig. Die o.a. Sonderregelung bei Mutterschutz und Krankheit führt trotz Überschreitens der Obergrenze von 450 Euro dazu, dass B Minijobberin bleibt und B als Arbeitgeber die üblichen Abgaben, allerdings von einem Betrag von 500 Euro (450 Euro plus 50 Euro) zu zahlen hat.
(Tz. 2.2.1.5 der Geringfügigkeits-Richtlinien vom 21.11.2018)



