Gesellschafter-Geschäftsführer
Zu den bei einzelnen Gehaltsbestandteilen zu beachtenden Besonderheiten vgl. auch im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2023, das Stichwort „Gesellschafter-Geschäftsführer“ unter Nr. 6.
Der Bundesfinanzhof beanstandet es nicht, wenn ein Versorgungsversprechen der GmbH nicht vom endgültigen Ausscheiden des Gesellschafter-Geschäftsführers aus dem Arbeitsverhältnis, sondern allein vom Erreichen der Altersgrenze abhängig gemacht wird. Allerdings würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter grundsätzlich verlangen, dass
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das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistung angerechnet wird oder
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der vereinbarte Eintritt der Versorgungsfälligkeit aufgeschoben wird, bis der Begünstigte seine Geschäftsführerfunktion beendet hat.
Wird nach dem Eintritt des Versorgungsfalles neben der Versorgungsleistung bei voller Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer für diese Tätigkeit lediglich ein reduziertes Gehalt gezahlt, liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn die Gehaltszahlung die Differenz zwischen der Versorgungszahlung und den letzten Aktivbezügen nicht überschreitet.
(BFH-Urteil vom 15.3.2023 I R 41/19)
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