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Gesellschafter-Geschäftsführer: Erdienbarkeit der Versorgungszusage bei Gehaltsumwandlung

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Ein Versorgungsanspruch gegenüber der GmbH ist von einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich nur dann erdienbar, wenn zwischen der Erteilung der Pensionszusage und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand ein Zeitraum von mindestens zehn Jahren liegt; allerdings ist diese Frist mangels eindeutiger gesetzlicher Vorgaben nicht im Sinne einer allgemein gültigen zwingenden Voraussetzung zu verstehen. Die fehlende Erdienbarkeit eines Versorgungsanspruchs ist ein gewichtiges Indiz für die Mitveranlassung des Versorgungsanspruchs durch das Gesellschaftsverhältnis mit der Folge, dass dem Grunde nach von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen ist.

Bei einer Gehaltsumwandlung des Gesellschafter-Geschäftsführer zugunsten einer Versorgunganwartschaft auf betriebliche Altersversorgung scheitert die steuerliche Anerkennung regelmäßig nicht an der fehlenden Erdienbarkeit. Dies hat erfreulicherweise der Bundesfinanzhof entschieden. Bei der durch Gehaltsumwandlung finanzierten Altersversorgung disponiert der Arbeitnehmer wirtschaftlich betrachtet ausschließlich über sein eigenes (künftiges) Vermögen, indem er Aktivbezüge zugunsten künftiger Altersbezüge zurücklegt. Daher besteht regelmäßig keine Veranlassung, die Gehaltsumwandlung am Maßstab der Erdienbarkeit darauf zu überprüfen, ob zwischen der Leistung des Arbeitgebers (risikobehaftete, wirtschaftlich sehr belastende Versorgungszusage) und der – unter Umständen zeitlich begrenzten – Gegenleistung des Arbeitnehmers ein Missverhältnis besteht. Dies gilt für jede Form der durch Gehaltsumwandlung finanzierten Altersversorgung.

Ebenso ist keine erneute Erdienbarkeitsprüfung vorzunehmen, wenn bei einer bestehenden Versorgungszusage lediglich der Durchführungsweg geändert wird (wertgleiche Umstellung einer Direktzusage in eine Unterstützungskassenzusage), da sich keine finanzielle Mehrbelastung für das Unternehmen ergibt.

Zu weiteren Besonderheiten bei einer Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2018, das Stichwort „Gesellschafter-Geschäftsführer“ unter Nr. 6 Buchstabe k.

(BFH-Urteil vom 7.3.2018  I R 89/15)

 

 

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